§ 2 Oö. VVBU

Verordnung betreffend das Verfahren zur Bestellung des Oö. Umweltanwaltes

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999

§ 2

Bewerber für die Funktion des O.ö. Umweltanwaltes müssen folgende persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllen:

1.

Persönliche Voraussetzungen:

a)

österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des EWR-Abkommens;

b)

körperliche und geistigegesundheitliche Eignung (amtsärztliches Zeugnis)für die Erfüllung der Aufgaben, die mit dieser Verwendung verbunden sind;

c)

Vertrauenswürdigkeit;.

d) einwandfreies Vorleben.

2.

Fachliche Voraussetzungen:

a)

Abschluß eines naturwissenschaftlichen, technischen oder geisteswissenschaftlichen Studiums;

b)

Nachweis über den Besuch von Lehrveranstaltungen und abgelegte Prüfungen aus Fachgebieten der Ökologie und des Umweltschutzes (zeitgemäßer Wissensstand durch Weiterbildung);

c)

Nachweis einer ausreichenden Praxis in einem oder mehreren Fachbereichen des Umweltschutzes entsprechend den im § 1 Abs. 2 des O.ö. Umweltschutzgesetzes 1996 genannten Zielsetzungen;

d)

Nachweis des bisherigen persönlichen Einsatzes für Anliegen des Umweltschutzes (Publikationen, öffentliche Anerkennung).

(Anm: LGBl. Nr. 77/2009)

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 30.08.1997 bis 31.08.2009

§ 2

Bewerber für die Funktion des O.ö. Umweltanwaltes müssen folgende persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllen:

1.

Persönliche Voraussetzungen:

a)

österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des EWR-Abkommens;

b)

körperliche und geistigegesundheitliche Eignung (amtsärztliches Zeugnis)für die Erfüllung der Aufgaben, die mit dieser Verwendung verbunden sind;

c)

Vertrauenswürdigkeit;.

d) einwandfreies Vorleben.

2.

Fachliche Voraussetzungen:

a)

Abschluß eines naturwissenschaftlichen, technischen oder geisteswissenschaftlichen Studiums;

b)

Nachweis über den Besuch von Lehrveranstaltungen und abgelegte Prüfungen aus Fachgebieten der Ökologie und des Umweltschutzes (zeitgemäßer Wissensstand durch Weiterbildung);

c)

Nachweis einer ausreichenden Praxis in einem oder mehreren Fachbereichen des Umweltschutzes entsprechend den im § 1 Abs. 2 des O.ö. Umweltschutzgesetzes 1996 genannten Zielsetzungen;

d)

Nachweis des bisherigen persönlichen Einsatzes für Anliegen des Umweltschutzes (Publikationen, öffentliche Anerkennung).

(Anm: LGBl. Nr. 77/2009)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten