§ 4 Oö. VVBU

Verordnung betreffend das Verfahren zur Bestellung des Oö. Umweltanwaltes

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999

§ 4

(1) Spätestens eine Woche nach Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 1 Abs. 3) hat die Landesregierung alle fristgerecht eingelangten Bewerbungen dem Umweltbeirat zu übermitteln und ihn einzuladen, binnen angemessener Frist, die sechs Wochen nicht überschreiten darf, zu den Bewerbungen Stellung zu nehmen. Zugleich mit seiner Stellungnahme hat der Umweltbeirat alle ihm übermittelten Bewerbungsunterlagen der Landesregierung zurückzugeben.

(2) DieDer Name einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers, die Bewerbungsunterlagen, die Beratungen des Umweltbeirates zur Stellungnahme sowie die Stellungnahme selbst unterliegen der Vertraulichkeit. Der Name eines Bewerbers unterliegt der Vertraulichkeit dann, wenn dies der Bewerber in seinem Bewerbungsgesuch verlangt.(Anm: LGBl. Nr. 77/2009)

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 30.08.1997 bis 31.08.2009

§ 4

(1) Spätestens eine Woche nach Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 1 Abs. 3) hat die Landesregierung alle fristgerecht eingelangten Bewerbungen dem Umweltbeirat zu übermitteln und ihn einzuladen, binnen angemessener Frist, die sechs Wochen nicht überschreiten darf, zu den Bewerbungen Stellung zu nehmen. Zugleich mit seiner Stellungnahme hat der Umweltbeirat alle ihm übermittelten Bewerbungsunterlagen der Landesregierung zurückzugeben.

(2) DieDer Name einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers, die Bewerbungsunterlagen, die Beratungen des Umweltbeirates zur Stellungnahme sowie die Stellungnahme selbst unterliegen der Vertraulichkeit. Der Name eines Bewerbers unterliegt der Vertraulichkeit dann, wenn dies der Bewerber in seinem Bewerbungsgesuch verlangt.(Anm: LGBl. Nr. 77/2009)

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