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(1) Spätestens eine Woche nach Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 1 Abs. 3) hat die Landesregierung alle fristgerecht eingelangten Bewerbungen dem Umweltbeirat zu übermitteln und ihn einzuladen, binnen angemessener Frist, die sechs Wochen nicht überschreiten darf, zu den Bewerbungen Stellung zu nehmen. Zugleich mit seiner Stellungnahme hat der Umweltbeirat alle ihm übermittelten Bewerbungsunterlagen der Landesregierung zurückzugeben.
(2) DieDer Name einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers, die Bewerbungsunterlagen, die Beratungen des Umweltbeirates zur Stellungnahme sowie die Stellungnahme selbst unterliegen der Vertraulichkeit. Der Name eines Bewerbers unterliegt der Vertraulichkeit dann, wenn dies der Bewerber in seinem Bewerbungsgesuch verlangt.(Anm: LGBl. Nr. 77/2009)
(1) Spätestens eine Woche nach Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 1 Abs. 3) hat die Landesregierung alle fristgerecht eingelangten Bewerbungen dem Umweltbeirat zu übermitteln und ihn einzuladen, binnen angemessener Frist, die sechs Wochen nicht überschreiten darf, zu den Bewerbungen Stellung zu nehmen. Zugleich mit seiner Stellungnahme hat der Umweltbeirat alle ihm übermittelten Bewerbungsunterlagen der Landesregierung zurückzugeben.
(2) DieDer Name einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers, die Bewerbungsunterlagen, die Beratungen des Umweltbeirates zur Stellungnahme sowie die Stellungnahme selbst unterliegen der Vertraulichkeit. Der Name eines Bewerbers unterliegt der Vertraulichkeit dann, wenn dies der Bewerber in seinem Bewerbungsgesuch verlangt.(Anm: LGBl. Nr. 77/2009)