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Wahlversammlung
(1) Gewählt wird in der Wahlversammlung. Die Wahlausschreibung gilt als Einladung zur Wahlversammlung. Die Wahlversammlung ist öffentlich. Die Wahlversammlung wird vom Wahlleiter geleitet.
(2) Die Wahlversammlung ist beschlußfähigbeschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist bei Wahlen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 bis 8 eine für eine halbenach Ablauf einer halben Stunde später einzuberufendedie Wahlversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten beschlußfähigbeschlussfähig. (Anm: LGBl. Nr. 136/2002)
(3) Bei Wahlen für das Feuerwehrkommando sind die Gemeinden des Pflichtbereiches nachweislich zum Wahlakt einzuladen.
Wahlversammlung
(1) Gewählt wird in der Wahlversammlung. Die Wahlausschreibung gilt als Einladung zur Wahlversammlung. Die Wahlversammlung ist öffentlich. Die Wahlversammlung wird vom Wahlleiter geleitet.
(2) Die Wahlversammlung ist beschlußfähigbeschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist bei Wahlen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 bis 8 eine für eine halbenach Ablauf einer halben Stunde später einzuberufendedie Wahlversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten beschlußfähigbeschlussfähig. (Anm: LGBl. Nr. 136/2002)
(3) Bei Wahlen für das Feuerwehrkommando sind die Gemeinden des Pflichtbereiches nachweislich zum Wahlakt einzuladen.