§ 3 Oö. VVBU

Verordnung betreffend das Verfahren zur Bestellung des Oö. Umweltanwaltes

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.1997 bis 31.12.9999

§ 3

 

Die Bewerbungsgesuche sind beim Amt der o.ö. Landesregierung schriftlich einzubringen. Ein Bewerbungsgesuch soll über die Erfüllung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen des Bewerbers (§ 2) Aufschluß geben; der Bewerber kann zusätzlich darlegen, aus welchen besonderen Gründen er sich für die Funktion des O.ö. Umweltanwaltes für geeignet hält.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.1997 bis 31.12.9999

§ 3

 

Die Bewerbungsgesuche sind beim Amt der o.ö. Landesregierung schriftlich einzubringen. Ein Bewerbungsgesuch soll über die Erfüllung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen des Bewerbers (§ 2) Aufschluß geben; der Bewerber kann zusätzlich darlegen, aus welchen besonderen Gründen er sich für die Funktion des O.ö. Umweltanwaltes für geeignet hält.

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