§ 1 Oö. FWWO

Oö. Feuerwehrwahlordnung (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1997 bis 31.12.9999

§ 1

Anwendungsbereich und Wahlbehörden

 

(1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahl

1.

der zu wählenden Mitglieder des Kommandos der Freiwilligen Feuerwehren, und zwar Feuerwehrkommandant, Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, Schriftführer und Kassenführer (§ 23 Abs. 1 O.ö. Feuerwehrgesetz);

2.

von vier Mitgliedern der Landes-Feuerwehrleitung aus den Reihen der Bezirks-Feuerwehrkommandanten (§ 34 Abs. 1 Z. 6 O.ö. Feuerwehrgesetz);

3.

des Mitgliedes der Landes-Feuerwehrleitung aus den Reihen der Feuerwehrkommandanten der Berufsfeuerwehren (§ 34 Abs. 1 Z. 7 O.ö. Feuerwehrgesetz);

4.

des Mitgliedes der Landes-Feuerwehrleitung aus den Reihen der Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehren (§ 34 Abs. 1 Z. 8 O.ö. Feuerwehrgesetz);

5.

des Landes-Feuerwehrkommandanten (§ 36 Abs. 3 O.ö. Feuerwehrgesetz);

6.

des Stellvertreters des Landes-Feuerwehrkommandanten (§ 36 Abs. 3 O.ö. Feuerwehrgesetz);

7.

der Bezirks-Feuerwehrkommandanten (§ 39 Abs. 2 O.ö. Feuerwehrgesetz);

8.

der Abschnitts-Feuerwehrkommandanten (§ 40 Abs. 2 O.ö. Feuerwehrgesetz).

(2) Wahlbehörde ist für die Wahlen nach

-

Abs. 1 Z. 1 der Bürgermeister der Standortgemeinde;

-

Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 die Landes-Feuerwehrleitung;

-

Abs. 1 Z. 5 und 6 die Landesregierung;

-

Abs. 1 Z. 7 und 8 die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1997 bis 31.12.9999

§ 1

Anwendungsbereich und Wahlbehörden

 

(1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahl

1.

der zu wählenden Mitglieder des Kommandos der Freiwilligen Feuerwehren, und zwar Feuerwehrkommandant, Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, Schriftführer und Kassenführer (§ 23 Abs. 1 O.ö. Feuerwehrgesetz);

2.

von vier Mitgliedern der Landes-Feuerwehrleitung aus den Reihen der Bezirks-Feuerwehrkommandanten (§ 34 Abs. 1 Z. 6 O.ö. Feuerwehrgesetz);

3.

des Mitgliedes der Landes-Feuerwehrleitung aus den Reihen der Feuerwehrkommandanten der Berufsfeuerwehren (§ 34 Abs. 1 Z. 7 O.ö. Feuerwehrgesetz);

4.

des Mitgliedes der Landes-Feuerwehrleitung aus den Reihen der Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehren (§ 34 Abs. 1 Z. 8 O.ö. Feuerwehrgesetz);

5.

des Landes-Feuerwehrkommandanten (§ 36 Abs. 3 O.ö. Feuerwehrgesetz);

6.

des Stellvertreters des Landes-Feuerwehrkommandanten (§ 36 Abs. 3 O.ö. Feuerwehrgesetz);

7.

der Bezirks-Feuerwehrkommandanten (§ 39 Abs. 2 O.ö. Feuerwehrgesetz);

8.

der Abschnitts-Feuerwehrkommandanten (§ 40 Abs. 2 O.ö. Feuerwehrgesetz).

(2) Wahlbehörde ist für die Wahlen nach

-

Abs. 1 Z. 1 der Bürgermeister der Standortgemeinde;

-

Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 die Landes-Feuerwehrleitung;

-

Abs. 1 Z. 5 und 6 die Landesregierung;

-

Abs. 1 Z. 7 und 8 die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

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