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Anwendungsbereich und Wahlbehörden
(1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahl
1. | der zu wählenden Mitglieder des Kommandos der Freiwilligen Feuerwehren, und zwar Feuerwehrkommandant, Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, Schriftführer und Kassenführer (§ 23 Abs. 1 O.ö. Feuerwehrgesetz); | |||||||||
2. | von vier Mitgliedern der Landes-Feuerwehrleitung aus den Reihen der Bezirks-Feuerwehrkommandanten (§ 34 Abs. 1 Z. 6 O.ö. Feuerwehrgesetz); | |||||||||
3. | des Mitgliedes der Landes-Feuerwehrleitung aus den Reihen der Feuerwehrkommandanten der Berufsfeuerwehren (§ 34 Abs. 1 Z. 7 O.ö. Feuerwehrgesetz); | |||||||||
4. | des Mitgliedes der Landes-Feuerwehrleitung aus den Reihen der Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehren (§ 34 Abs. 1 Z. 8 O.ö. Feuerwehrgesetz); | |||||||||
5. | des Landes-Feuerwehrkommandanten (§ 36 Abs. 3 O.ö. Feuerwehrgesetz); | |||||||||
6. | des Stellvertreters des Landes-Feuerwehrkommandanten (§ 36 Abs. 3 O.ö. Feuerwehrgesetz); | |||||||||
7. | der Bezirks-Feuerwehrkommandanten (§ 39 Abs. 2 O.ö. Feuerwehrgesetz); | |||||||||
8. | der Abschnitts-Feuerwehrkommandanten (§ 40 Abs. 2 O.ö. Feuerwehrgesetz). |
(2) Wahlbehörde ist für die Wahlen nach
- | Abs. 1 Z. 1 der Bürgermeister der Standortgemeinde; | |||||||||
- | Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 die Landes-Feuerwehrleitung; | |||||||||
- | Abs. 1 Z. 5 und 6 die Landesregierung; | |||||||||
- | Abs. 1 Z. 7 und 8 die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. |
Anwendungsbereich und Wahlbehörden
(1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahl
1. | der zu wählenden Mitglieder des Kommandos der Freiwilligen Feuerwehren, und zwar Feuerwehrkommandant, Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, Schriftführer und Kassenführer (§ 23 Abs. 1 O.ö. Feuerwehrgesetz); | |||||||||
2. | von vier Mitgliedern der Landes-Feuerwehrleitung aus den Reihen der Bezirks-Feuerwehrkommandanten (§ 34 Abs. 1 Z. 6 O.ö. Feuerwehrgesetz); | |||||||||
3. | des Mitgliedes der Landes-Feuerwehrleitung aus den Reihen der Feuerwehrkommandanten der Berufsfeuerwehren (§ 34 Abs. 1 Z. 7 O.ö. Feuerwehrgesetz); | |||||||||
4. | des Mitgliedes der Landes-Feuerwehrleitung aus den Reihen der Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehren (§ 34 Abs. 1 Z. 8 O.ö. Feuerwehrgesetz); | |||||||||
5. | des Landes-Feuerwehrkommandanten (§ 36 Abs. 3 O.ö. Feuerwehrgesetz); | |||||||||
6. | des Stellvertreters des Landes-Feuerwehrkommandanten (§ 36 Abs. 3 O.ö. Feuerwehrgesetz); | |||||||||
7. | der Bezirks-Feuerwehrkommandanten (§ 39 Abs. 2 O.ö. Feuerwehrgesetz); | |||||||||
8. | der Abschnitts-Feuerwehrkommandanten (§ 40 Abs. 2 O.ö. Feuerwehrgesetz). |
(2) Wahlbehörde ist für die Wahlen nach
- | Abs. 1 Z. 1 der Bürgermeister der Standortgemeinde; | |||||||||
- | Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 die Landes-Feuerwehrleitung; | |||||||||
- | Abs. 1 Z. 5 und 6 die Landesregierung; | |||||||||
- | Abs. 1 Z. 7 und 8 die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. |