Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Wahlvorschlag
(1) Der Wahlausschuß erstattet für jedes zu wählende Organ den Wahlvorschlag, der die Namen entweder einer oder mehrerer wählbarer Personen enthalten kann.
(2) Anregungen für den Wahlvorschlag können von jedem Wahlberechtigten schriftlich oder mündlich bis zu Beginn der Wechselrede beim Wahlausschuß eingebracht werden. Erfüllt der Vorgeschlagene die gemäß § 4 Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen, hat der Wahlausschuß den Wahlvorschlag zu ergänzen.
(3) Der Wahlleiter gibt die Wahlvorschläge, getrennt für jedes zu wählende Organ, bekannt. Nach Bekanntgabe des Wahlvorschlages ist dazu in Abwesenheit der Vorgeschlagenen die Wechselrede zu eröffnendurchzuführen. Nach Schluß der Wechselrede ist in Anwesenheit der Vorgeschlagenen zu wählen.(Anm: LGBl. Nr. 136/2002)
Wahlvorschlag
(1) Der Wahlausschuß erstattet für jedes zu wählende Organ den Wahlvorschlag, der die Namen entweder einer oder mehrerer wählbarer Personen enthalten kann.
(2) Anregungen für den Wahlvorschlag können von jedem Wahlberechtigten schriftlich oder mündlich bis zu Beginn der Wechselrede beim Wahlausschuß eingebracht werden. Erfüllt der Vorgeschlagene die gemäß § 4 Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen, hat der Wahlausschuß den Wahlvorschlag zu ergänzen.
(3) Der Wahlleiter gibt die Wahlvorschläge, getrennt für jedes zu wählende Organ, bekannt. Nach Bekanntgabe des Wahlvorschlages ist dazu in Abwesenheit der Vorgeschlagenen die Wechselrede zu eröffnendurchzuführen. Nach Schluß der Wechselrede ist in Anwesenheit der Vorgeschlagenen zu wählen.(Anm: LGBl. Nr. 136/2002)