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Die Verordnung vom 1. März 1930, BGBl. Nr. 76, über die innere Einrichtung und Führung des Bergbuches und die Verordnung vom 23. Jänner 1929, BGBl. Nr. 55, betreffend das Bergbuch für das Burgenland, werden aufgehoben.
Die Verordnung vom 1. März 1930, BGBl. Nr. 76, über die innere Einrichtung und Führung des Bergbuches und die Verordnung vom 23. Jänner 1929, BGBl. Nr. 55, betreffend das Bergbuch für das Burgenland, werden aufgehoben.