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(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat, wenn und soweit dies zur Verhinderung oder Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten der Bienen erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der EU und auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung festzusetzen, auf welche anderen ansteckenden Krankheiten der Bienen als Bösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) der Honigbienen, die Bestimmungen des § 3a anzuwenden sind.
(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c genannten Krankheiten veterinärpolizeilich notwendige Maßnahmen zur Verhinderung der Verschleppung festlegen. Insbesondere können Bestimmungen über die Verbringung von Bienen, Bienenprodukten oder sonstigen Produkten und Waren, die Träger der genannten Krankheiten sein können, bzw. deren Verwahrung festgelegt werden. Hiebei ist nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse sowie in Übereinstimmung mit einschlägigen Vorschriften der EU vorzugehen.
(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat, wenn und soweit dies zur Verhinderung oder Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten der Bienen erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der EU und auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung festzusetzen, auf welche anderen ansteckenden Krankheiten der Bienen als Bösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) der Honigbienen, die Bestimmungen des § 3a anzuwenden sind.
(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c genannten Krankheiten veterinärpolizeilich notwendige Maßnahmen zur Verhinderung der Verschleppung festlegen. Insbesondere können Bestimmungen über die Verbringung von Bienen, Bienenprodukten oder sonstigen Produkten und Waren, die Träger der genannten Krankheiten sein können, bzw. deren Verwahrung festgelegt werden. Hiebei ist nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse sowie in Übereinstimmung mit einschlägigen Vorschriften der EU vorzugehen.