§ 5 EU-MediatG Verhältnis zum ZivMediatG

EU-Mediations-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Für eingetragene Mediatoren (§ 13 ZivMediatG) und von diesen durchgeführte grenzüberschreitende Mediationen gelten die Vorschriften des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes.

(2) Ein nicht eingetragener Mediator hat die Parteien über diesen Umstand zu informieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Für eingetragene Mediatoren (§ 13 ZivMediatG) und von diesen durchgeführte grenzüberschreitende Mediationen gelten die Vorschriften des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes.

(2) Ein nicht eingetragener Mediator hat die Parteien über diesen Umstand zu informieren.

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