§ 6 B-EzG (weggefallen)

Bundes-Ehrenzeichengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Das unbefugte Tragen des Bundes-Ehrenzeichens oder seine Verwendung in einer seine Bedeutung herabwürdigenden Weise ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 726 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen§ 6 B-EzG seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2023
Das unbefugte Tragen des Bundes-Ehrenzeichens oder seine Verwendung in einer seine Bedeutung herabwürdigenden Weise ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 726 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen§ 6 B-EzG seit 31.12.2023 weggefallen.

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