§ 4 BiSG (weggefallen)

Bienenseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Bei Verdacht auf das Bestehen einer der im § 3 Abs. 1 Z 1 § 4 BiSGgenannten Krankheiten dürfen Bienenvölker nicht von ihrem Standort verbracht werden seit 30.06.2024 weggefallen.

(2) Der Besitzer ist verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Besitzer hat die von der Behörde angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Kommt er einer solchen behördlichen Anordnung nicht nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Kosten des Besitzers selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.08.2005 bis 30.06.2024
(1) Bei Verdacht auf das Bestehen einer der im § 3 Abs. 1 Z 1 § 4 BiSGgenannten Krankheiten dürfen Bienenvölker nicht von ihrem Standort verbracht werden seit 30.06.2024 weggefallen.

(2) Der Besitzer ist verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Besitzer hat die von der Behörde angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Kommt er einer solchen behördlichen Anordnung nicht nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Kosten des Besitzers selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

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