§ 4 BiSG (weggefallen)

Bienenseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Verdacht auf das Bestehen einer der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Krankheiten dürfen Bienenvölker nicht von ihrem Standort verbracht werden.Bei Verdacht auf das Bestehen einer der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Krankheiten dürfen Bienenvölker nicht von ihrem Standort verbracht werden.
  2. (2)Absatz 2Der Besitzer ist verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3Der Besitzer hat die von der Behörde angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Kommt er einer solchen behördlichen Anordnung nicht nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Kosten des Besitzers selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
§ 4 BiSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.08.2005 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsBei Verdacht auf das Bestehen einer der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Krankheiten dürfen Bienenvölker nicht von ihrem Standort verbracht werden.Bei Verdacht auf das Bestehen einer der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Krankheiten dürfen Bienenvölker nicht von ihrem Standort verbracht werden.
  2. (2)Absatz 2Der Besitzer ist verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3Der Besitzer hat die von der Behörde angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Kommt er einer solchen behördlichen Anordnung nicht nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Kosten des Besitzers selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
§ 4 BiSG seit 30.06.2024 weggefallen.

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