Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung besteht aus:
1. | je zwei Vertretern jeder verbandlich organisierten Jugendorganisation gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz, | |||||||||
2. | zwei Vertretern der Österreichischen Hochschülerschaft, | |||||||||
3. | zwei Vertretern der Bundesschülervertretung, | |||||||||
4. | je zwei Vertretern aus den Landesjugendbeiräten, | |||||||||
5. | zwei Vertretern aus dem Kreis der Einrichtungen der offenen Jugendarbeit, | |||||||||
6. | je einem Vertreter einer verbandlich organisierten Jugendorganisation die außer der Mitgliederanzahl die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Bundes-Jugendförderungsgesetz erbringt und | |||||||||
7. | je einem Vertreter der gesetzlich anerkannten Volksgruppen und Minderheiten Österreichs. |
Die Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung besteht aus:
1. | je zwei Vertretern jeder verbandlich organisierten Jugendorganisation gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz, | |||||||||
2. | zwei Vertretern der Österreichischen Hochschülerschaft, | |||||||||
3. | zwei Vertretern der Bundesschülervertretung, | |||||||||
4. | je zwei Vertretern aus den Landesjugendbeiräten, | |||||||||
5. | zwei Vertretern aus dem Kreis der Einrichtungen der offenen Jugendarbeit, | |||||||||
6. | je einem Vertreter einer verbandlich organisierten Jugendorganisation die außer der Mitgliederanzahl die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Bundes-Jugendförderungsgesetz erbringt und | |||||||||
7. | je einem Vertreter der gesetzlich anerkannten Volksgruppen und Minderheiten Österreichs. |