§ 4 B-JVG Zusammensetzung der Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung

Bundes-Jugendvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
§ 4.Paragraph 4,

Die Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung besteht aus:

  1. 1.Ziffer einsje zwei Vertretern jeder verbandlich organisierten Jugendorganisation gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz,je zwei Vertretern jeder verbandlich organisierten Jugendorganisation gemäß Paragraph 6, Absatz eins bis 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz,
  2. 2.Ziffer 2zwei Vertretern der Österreichischen Hochschülerschaft,
  3. 3.Ziffer 3zwei Vertretern der Bundesschülervertretung,
  4. 4.Ziffer 4je zwei Vertretern aus den Landesjugendbeiräten,
  5. 5.Ziffer 5zwei Vertretern aus dem Kreis der Einrichtungen der offenen Jugendarbeit,
  6. 6.Ziffer 6je einem Vertreter einer verbandlich organisierten Jugendorganisation die außer der Mitgliederanzahl die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Bundes-Jugendförderungsgesetz erbringt undje einem Vertreter einer verbandlich organisierten Jugendorganisation die außer der Mitgliederanzahl die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Bundes-Jugendförderungsgesetz erbringt und
  7. 7.Ziffer 7je einem Vertreter der gesetzlich anerkannten Volksgruppen und Minderheiten Österreichs.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
§ 4.Paragraph 4,

Die Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung besteht aus:

  1. 1.Ziffer einsje zwei Vertretern jeder verbandlich organisierten Jugendorganisation gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz,je zwei Vertretern jeder verbandlich organisierten Jugendorganisation gemäß Paragraph 6, Absatz eins bis 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz,
  2. 2.Ziffer 2zwei Vertretern der Österreichischen Hochschülerschaft,
  3. 3.Ziffer 3zwei Vertretern der Bundesschülervertretung,
  4. 4.Ziffer 4je zwei Vertretern aus den Landesjugendbeiräten,
  5. 5.Ziffer 5zwei Vertretern aus dem Kreis der Einrichtungen der offenen Jugendarbeit,
  6. 6.Ziffer 6je einem Vertreter einer verbandlich organisierten Jugendorganisation die außer der Mitgliederanzahl die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Bundes-Jugendförderungsgesetz erbringt undje einem Vertreter einer verbandlich organisierten Jugendorganisation die außer der Mitgliederanzahl die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Bundes-Jugendförderungsgesetz erbringt und
  7. 7.Ziffer 7je einem Vertreter der gesetzlich anerkannten Volksgruppen und Minderheiten Österreichs.

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