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(1) Werden auf Straßen mit Gegenverkehr in Bereichen ungenügender Sicht (auf Kuppen, in Kurven u. dgl.) Fahrstreifen durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet, sind Sperrlinien anzubringen, sofern sich aus § 9 Abs. 3 nichts anderes ergibt. Auf die Markierung von Straßen mit vier oder mehr Fahrstreifen sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 5 anzuwenden.
(2) Bereiche ungenügender Sicht liegen dann vor, wenn die tatsächliche Sichtweite geringer ist als die aus Gründen der Sicherheit zu verlangende Mindestsichtweite. Die Mindestsichtweite „s min“ ist gleich der Summe der Anhaltewege zweier einander begegnender Fahrzeuge. Sie beträgt bei einer Geschwindigkeit jeden Fahrzeuges von
30 km/h .......................................... | 40 m, |
40 km/h .......................................... | 60 m, |
50 km/h .......................................... | 85 m, |
60 km/h .......................................... | 115 m, |
70 km/h .......................................... | 150 m, |
80 km/h .......................................... | 190 m, |
90 km/h .......................................... | 230 m, |
100 km/h ........................................ | 280 m, |
110 km/h ........................................ | 335 m, |
120 km/h ........................................ | 390 m, |
130 km/h ........................................ | 450 m. |
(3) Der Ermittlung der Anhaltewege ist die in den betreffenden Straßenabschnitten für Personenkraftwagen zulässige Höchstgeschwindigkeit zugrunde zu legen.
(4) Auf Straßenkuppen ist unter Sichtweite der Abstand, bei dem ein 1,2 m hoher Gegenstand auf der Fahrbahn von einem 1 m hohen Punkt über der Fahrbahn erstmalig wahrgenommen werden kann (mittlere Augenhöhe eines Kraftfahrzeuglenkers), zu verstehen. Bei Straßenkurven ist diese Sichtweite im Abstand einer Fahrstreifenbreite vom bogeninnenseitigen Rand der Fahrbahn zu ermitteln.
(5) Die Sichtweite ist dann zu gering, wenn die oben angeführten Mindestsichtweiten unterschritten werden. Ergibt sich bei der Ermittlung der anzubringenden Sperrlinie eine Länge zwischen 20 m und 50 m, so ist die Sperrlinie jedenfalls auf 50 m zu verlängern. Sofern die örtlichen Gegebenheiten keine andere Regelung erfordern, hat die Verlängerung entgegen der Bewegungsrichtung zu erfolgen. Bei einem Ermittlungsergebnis von weniger als 20 m ist keine Sperrlinie anzubringen.
(6) Bodenmarkierungen auf unübersichtlichen Straßenstellen sind, wenn die örtlichen Gegebenheiten oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung erfordern, grundsätzlich unter Beachtung der in Anlage 2 angeführten Beispiele auszuführen.
(1) Werden auf Straßen mit Gegenverkehr in Bereichen ungenügender Sicht (auf Kuppen, in Kurven u. dgl.) Fahrstreifen durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet, sind Sperrlinien anzubringen, sofern sich aus § 9 Abs. 3 nichts anderes ergibt. Auf die Markierung von Straßen mit vier oder mehr Fahrstreifen sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 5 anzuwenden.
(2) Bereiche ungenügender Sicht liegen dann vor, wenn die tatsächliche Sichtweite geringer ist als die aus Gründen der Sicherheit zu verlangende Mindestsichtweite. Die Mindestsichtweite „s min“ ist gleich der Summe der Anhaltewege zweier einander begegnender Fahrzeuge. Sie beträgt bei einer Geschwindigkeit jeden Fahrzeuges von
30 km/h .......................................... | 40 m, |
40 km/h .......................................... | 60 m, |
50 km/h .......................................... | 85 m, |
60 km/h .......................................... | 115 m, |
70 km/h .......................................... | 150 m, |
80 km/h .......................................... | 190 m, |
90 km/h .......................................... | 230 m, |
100 km/h ........................................ | 280 m, |
110 km/h ........................................ | 335 m, |
120 km/h ........................................ | 390 m, |
130 km/h ........................................ | 450 m. |
(3) Der Ermittlung der Anhaltewege ist die in den betreffenden Straßenabschnitten für Personenkraftwagen zulässige Höchstgeschwindigkeit zugrunde zu legen.
(4) Auf Straßenkuppen ist unter Sichtweite der Abstand, bei dem ein 1,2 m hoher Gegenstand auf der Fahrbahn von einem 1 m hohen Punkt über der Fahrbahn erstmalig wahrgenommen werden kann (mittlere Augenhöhe eines Kraftfahrzeuglenkers), zu verstehen. Bei Straßenkurven ist diese Sichtweite im Abstand einer Fahrstreifenbreite vom bogeninnenseitigen Rand der Fahrbahn zu ermitteln.
(5) Die Sichtweite ist dann zu gering, wenn die oben angeführten Mindestsichtweiten unterschritten werden. Ergibt sich bei der Ermittlung der anzubringenden Sperrlinie eine Länge zwischen 20 m und 50 m, so ist die Sperrlinie jedenfalls auf 50 m zu verlängern. Sofern die örtlichen Gegebenheiten keine andere Regelung erfordern, hat die Verlängerung entgegen der Bewegungsrichtung zu erfolgen. Bei einem Ermittlungsergebnis von weniger als 20 m ist keine Sperrlinie anzubringen.
(6) Bodenmarkierungen auf unübersichtlichen Straßenstellen sind, wenn die örtlichen Gegebenheiten oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung erfordern, grundsätzlich unter Beachtung der in Anlage 2 angeführten Beispiele auszuführen.