§ 12 BoMaVO Bodenmarkierungen auf unübersichtlichen Straßenstellen

Bodenmarkierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWerden auf Straßen mit Gegenverkehr in Bereichen ungenügender Sicht (auf Kuppen, in Kurven u. dgl.) Fahrstreifen durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet, sind Sperrlinien anzubringen, sofern sich aus § 9 Abs. 3 nichts anderes ergibt. Auf die Markierung von Straßen mit vier oder mehr Fahrstreifen sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 5 anzuwenden.Werden auf Straßen mit Gegenverkehr in Bereichen ungenügender Sicht (auf Kuppen, in Kurven u. dgl.) Fahrstreifen durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet, sind Sperrlinien anzubringen, sofern sich aus Paragraph 9, Absatz 3, nichts anderes ergibt. Auf die Markierung von Straßen mit vier oder mehr Fahrstreifen sind die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 5, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Bereiche ungenügender Sicht liegen dann vor, wenn die tatsächliche Sichtweite geringer ist als die aus Gründen der Sicherheit zu verlangende Mindestsichtweite. Die Mindestsichtweite „s min“ ist gleich der Summe der Anhaltewege zweier einander begegnender Fahrzeuge. Sie beträgt bei einer Geschwindigkeit jeden Fahrzeuges von

30 km/h ..........................................

40 m,

40 km/h ..........................................

60 m,

50 km/h ..........................................

85 m,

60 km/h ..........................................

115 m,

70 km/h ..........................................

150 m,

80 km/h ..........................................

190 m,

90 km/h ..........................................

230 m,

100 km/h ........................................

280 m,

110 km/h ........................................

335 m,

120 km/h ........................................

390 m,

130 km/h ........................................

450 m.

  1. (3)Absatz 3Der Ermittlung der Anhaltewege ist die in den betreffenden Straßenabschnitten für Personenkraftwagen zulässige Höchstgeschwindigkeit zugrunde zu legen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWerden auf Straßen mit Gegenverkehr in Bereichen ungenügender Sicht (auf Kuppen, in Kurven u. dgl.) Fahrstreifen durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet, sind Sperrlinien anzubringen, sofern sich aus § 9 Abs. 3 nichts anderes ergibt. Auf die Markierung von Straßen mit vier oder mehr Fahrstreifen sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 5 anzuwenden.Werden auf Straßen mit Gegenverkehr in Bereichen ungenügender Sicht (auf Kuppen, in Kurven u. dgl.) Fahrstreifen durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet, sind Sperrlinien anzubringen, sofern sich aus Paragraph 9, Absatz 3, nichts anderes ergibt. Auf die Markierung von Straßen mit vier oder mehr Fahrstreifen sind die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 5, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Bereiche ungenügender Sicht liegen dann vor, wenn die tatsächliche Sichtweite geringer ist als die aus Gründen der Sicherheit zu verlangende Mindestsichtweite. Die Mindestsichtweite „s min“ ist gleich der Summe der Anhaltewege zweier einander begegnender Fahrzeuge. Sie beträgt bei einer Geschwindigkeit jeden Fahrzeuges von

30 km/h ..........................................

40 m,

40 km/h ..........................................

60 m,

50 km/h ..........................................

85 m,

60 km/h ..........................................

115 m,

70 km/h ..........................................

150 m,

80 km/h ..........................................

190 m,

90 km/h ..........................................

230 m,

100 km/h ........................................

280 m,

110 km/h ........................................

335 m,

120 km/h ........................................

390 m,

130 km/h ........................................

450 m.

  1. (3)Absatz 3Der Ermittlung der Anhaltewege ist die in den betreffenden Straßenabschnitten für Personenkraftwagen zulässige Höchstgeschwindigkeit zugrunde zu legen.

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