§ 4 EU-MediatG Verjährung

EU-Mediations-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

Der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation hemmen den Ablauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

Der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation hemmen den Ablauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche.

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