§ 1 BPSichG (weggefallen)

BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis zum 1. Juli 2007 namens des Bundes die Haftung als Bürge (§§ 1346, 1357 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, ABGB) für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG zu übernehmen, wennDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis zum 1. Juli 2007 namens des Bundes die Haftung als Bürge (Paragraphen 1346,, 1357 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, ABGB) für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG zu übernehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 900 Millionen Euro nicht übersteigt,
    2. 2.Ziffer 2die Haftung für Positionen des Kreditinstituts übernommen wird, die gemäß § 22 Abs. 2 BWG in dessen Bemessungsgrundlage einzurechnen sind und die vom Bankprüfer gemäß Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht, BGBl. II Nr. 305/2005, Anlage IV, Z 14 lit. c und d eingestuft werden; liegt noch kein festgestellter Jahresabschluss vor, so ist die aktuelle Einschätzung des Bankprüfers maßgeblich;die Haftung für Positionen des Kreditinstituts übernommen wird, die gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BWG in dessen Bemessungsgrundlage einzurechnen sind und die vom Bankprüfer gemäß Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005,, Anlage römisch IV, Ziffer 14, Litera c und d eingestuft werden; liegt noch kein festgestellter Jahresabschluss vor, so ist die aktuelle Einschätzung des Bankprüfers maßgeblich;
    3. 3.Ziffer 3alle direkten und indirekten Eigentümer des Kreditinstituts die Bürge- und Zahlerhaftung (§ 1357 ABGB) bedingungslos, ausgenommen jedoch Bedingungen zur Abwehr der Insolvenz der direkten und indirekten Eigentümer des Kreditinstituts, und ohne jede weitere Einschränkung übernommen haben; Zweigvereine eines Eigentümers sind diesem zuzurechnen;alle direkten und indirekten Eigentümer des Kreditinstituts die Bürge- und Zahlerhaftung (Paragraph 1357, ABGB) bedingungslos, ausgenommen jedoch Bedingungen zur Abwehr der Insolvenz der direkten und indirekten Eigentümer des Kreditinstituts, und ohne jede weitere Einschränkung übernommen haben; Zweigvereine eines Eigentümers sind diesem zuzurechnen;
    4. 4.Ziffer 4sich alle direkten und indirekten Eigentümer des Kreditinstituts bereit erklären, ihren Vermögensstatus der Oesterreichischen Nationalbank bis zum 31. Mai 2006 offen zu legen; die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, diesen Vermögensstatus auch vor Ort zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2Die Haftung gemäß Abs. 1 kann nur insoweit übernommen werden, alsDie Haftung gemäß Absatz eins, kann nur insoweit übernommen werden, als
    1. 1.Ziffer einsdie nach § 22 BWG geforderten Eigenmittel des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe (§ 30 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, BWG) ohne die Haftung nicht nur kurzfristig unterschritten werden würden oderdie nach Paragraph 22, BWG geforderten Eigenmittel des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe (Paragraph 30, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, BWG) ohne die Haftung nicht nur kurzfristig unterschritten werden würden oder
    2. 2.Ziffer 2das Eigenkapital nicht ausreicht, um Unternehmensverluste zu bewältigen oder um zur Verbesserung der wirtschaftlichen Unternehmenslage notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen durchzuführen, und
    3. 3.Ziffer 3ein besonderes gesamtwirtschaftliches Interesse an der Bewältigung der in Z 1 oder 2 genannten Probleme besteht.ein besonderes gesamtwirtschaftliches Interesse an der Bewältigung der in Ziffer eins, oder 2 genannten Probleme besteht.
  3. (3)Absatz 3Von der Haftungsübernahme ausgeschlossen sind
    1. 1.Ziffer einsAnsprüche eines in- oder ausländischen Gemeinschuldners gegen das die Haftung ersuchende Kreditinstitut;
    2. 2.Ziffer 2Ansprüche, die aus dem Titel Schadenersatz, Beraterhaftung oder Prospekthaftung gegen das die Haftung ersuchende Kreditinstitut gestellt werden.
§ 1 BPSichG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 17.05.2006 bis 31.12.2011
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis zum 1. Juli 2007 namens des Bundes die Haftung als Bürge (§§ 1346, 1357 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, ABGB) für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG zu übernehmen, wennDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis zum 1. Juli 2007 namens des Bundes die Haftung als Bürge (Paragraphen 1346,, 1357 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, ABGB) für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG zu übernehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 900 Millionen Euro nicht übersteigt,
    2. 2.Ziffer 2die Haftung für Positionen des Kreditinstituts übernommen wird, die gemäß § 22 Abs. 2 BWG in dessen Bemessungsgrundlage einzurechnen sind und die vom Bankprüfer gemäß Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht, BGBl. II Nr. 305/2005, Anlage IV, Z 14 lit. c und d eingestuft werden; liegt noch kein festgestellter Jahresabschluss vor, so ist die aktuelle Einschätzung des Bankprüfers maßgeblich;die Haftung für Positionen des Kreditinstituts übernommen wird, die gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BWG in dessen Bemessungsgrundlage einzurechnen sind und die vom Bankprüfer gemäß Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005,, Anlage römisch IV, Ziffer 14, Litera c und d eingestuft werden; liegt noch kein festgestellter Jahresabschluss vor, so ist die aktuelle Einschätzung des Bankprüfers maßgeblich;
    3. 3.Ziffer 3alle direkten und indirekten Eigentümer des Kreditinstituts die Bürge- und Zahlerhaftung (§ 1357 ABGB) bedingungslos, ausgenommen jedoch Bedingungen zur Abwehr der Insolvenz der direkten und indirekten Eigentümer des Kreditinstituts, und ohne jede weitere Einschränkung übernommen haben; Zweigvereine eines Eigentümers sind diesem zuzurechnen;alle direkten und indirekten Eigentümer des Kreditinstituts die Bürge- und Zahlerhaftung (Paragraph 1357, ABGB) bedingungslos, ausgenommen jedoch Bedingungen zur Abwehr der Insolvenz der direkten und indirekten Eigentümer des Kreditinstituts, und ohne jede weitere Einschränkung übernommen haben; Zweigvereine eines Eigentümers sind diesem zuzurechnen;
    4. 4.Ziffer 4sich alle direkten und indirekten Eigentümer des Kreditinstituts bereit erklären, ihren Vermögensstatus der Oesterreichischen Nationalbank bis zum 31. Mai 2006 offen zu legen; die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, diesen Vermögensstatus auch vor Ort zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2Die Haftung gemäß Abs. 1 kann nur insoweit übernommen werden, alsDie Haftung gemäß Absatz eins, kann nur insoweit übernommen werden, als
    1. 1.Ziffer einsdie nach § 22 BWG geforderten Eigenmittel des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe (§ 30 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, BWG) ohne die Haftung nicht nur kurzfristig unterschritten werden würden oderdie nach Paragraph 22, BWG geforderten Eigenmittel des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe (Paragraph 30, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, BWG) ohne die Haftung nicht nur kurzfristig unterschritten werden würden oder
    2. 2.Ziffer 2das Eigenkapital nicht ausreicht, um Unternehmensverluste zu bewältigen oder um zur Verbesserung der wirtschaftlichen Unternehmenslage notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen durchzuführen, und
    3. 3.Ziffer 3ein besonderes gesamtwirtschaftliches Interesse an der Bewältigung der in Z 1 oder 2 genannten Probleme besteht.ein besonderes gesamtwirtschaftliches Interesse an der Bewältigung der in Ziffer eins, oder 2 genannten Probleme besteht.
  3. (3)Absatz 3Von der Haftungsübernahme ausgeschlossen sind
    1. 1.Ziffer einsAnsprüche eines in- oder ausländischen Gemeinschuldners gegen das die Haftung ersuchende Kreditinstitut;
    2. 2.Ziffer 2Ansprüche, die aus dem Titel Schadenersatz, Beraterhaftung oder Prospekthaftung gegen das die Haftung ersuchende Kreditinstitut gestellt werden.
§ 1 BPSichG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen.

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