§ 2 B-JVG

Bundes-Jugendvertretungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

(1) Als Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle jungen Menschen bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres.

(2) Als Jugendorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten freiwillige Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder vorwiegend Jugendliche im Sinne des Abs. 1 sind, denen gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und deren Hauptzweck die Vertretung und die Förderung der Interessen von Jugendlichen ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

(1) Als Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle jungen Menschen bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres.

(2) Als Jugendorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten freiwillige Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder vorwiegend Jugendliche im Sinne des Abs. 1 sind, denen gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und deren Hauptzweck die Vertretung und die Förderung der Interessen von Jugendlichen ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten