§ 2 B-JVG Begriffsbestimmungen

Bundes-Jugendvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

(1) Als Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle jungen Menschen bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres.

(2) Als Jugendorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten freiwillige Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder vorwiegend Jugendliche im Sinne des Abs. 1 sind, denen gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und deren Hauptzweck die Vertretung und die Förderung der Interessen von Jugendlichen ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

(1) Als Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle jungen Menschen bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres.

(2) Als Jugendorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten freiwillige Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder vorwiegend Jugendliche im Sinne des Abs. 1 sind, denen gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und deren Hauptzweck die Vertretung und die Förderung der Interessen von Jugendlichen ist.

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