§ 10 B-JVG Geschäftsstelle der Bundes-Jugendvertretung

Bundes-Jugendvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSchließen sich Jugendorganisationen zu einem Verein zusammen und wird dieser Verein vom Präsidium der Bundes-Jugendvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln mit der Einrichtung einer Geschäftsstelle und der Führung seiner Bürogeschäfte betraut, so ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ermächtigt, mit diesem Verein einen Vertrag abzuschließen, nach dem diesem gegen angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung der Führung der Bürogeschäfte zur Erfüllung der Aufgaben der Bundes-Jugendvertretung abgegolten werden.
  2. (2)Absatz 2Im Vertrag gemäß Abs. 1 ist insbesondere festzulegen:Im Vertrag gemäß Absatz eins, ist insbesondere festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsder Ersatz der Kosten für die Führung der Bürogeschäfte der Bundes-Jugendvertretung und für die Mitglieder des Präsidiums die Abgeltung der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955,der Ersatz der Kosten für die Führung der Bürogeschäfte der Bundes-Jugendvertretung und für die Mitglieder des Präsidiums die Abgeltung der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,,
    2. 2.Ziffer 2die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen beim Verein.die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen beim Verein.
  3. (3)Absatz 3Solange einem Verein die Aufgaben gemäß Abs. 1 übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung „Geschäftsstelle der Bundes-Jugendvertretung“ zu führen.Solange einem Verein die Aufgaben gemäß Absatz eins, übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung „Geschäftsstelle der Bundes-Jugendvertretung“ zu führen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung den Verein kundzumachen, bei dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen.Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung den Verein kundzumachen, bei dem die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen.
  5. (5)Absatz 5Soweit mit keinem Verein ein Vertrag nach Abs. 1 und 2 geschlossen ist, wird die Bundes-Jugendvertretung bei der Führung der Bürogeschäfte vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unterstützt.Soweit mit keinem Verein ein Vertrag nach Absatz eins und 2 geschlossen ist, wird die Bundes-Jugendvertretung bei der Führung der Bürogeschäfte vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unterstützt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSchließen sich Jugendorganisationen zu einem Verein zusammen und wird dieser Verein vom Präsidium der Bundes-Jugendvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln mit der Einrichtung einer Geschäftsstelle und der Führung seiner Bürogeschäfte betraut, so ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ermächtigt, mit diesem Verein einen Vertrag abzuschließen, nach dem diesem gegen angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung der Führung der Bürogeschäfte zur Erfüllung der Aufgaben der Bundes-Jugendvertretung abgegolten werden.
  2. (2)Absatz 2Im Vertrag gemäß Abs. 1 ist insbesondere festzulegen:Im Vertrag gemäß Absatz eins, ist insbesondere festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsder Ersatz der Kosten für die Führung der Bürogeschäfte der Bundes-Jugendvertretung und für die Mitglieder des Präsidiums die Abgeltung der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955,der Ersatz der Kosten für die Führung der Bürogeschäfte der Bundes-Jugendvertretung und für die Mitglieder des Präsidiums die Abgeltung der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,,
    2. 2.Ziffer 2die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen beim Verein.die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen beim Verein.
  3. (3)Absatz 3Solange einem Verein die Aufgaben gemäß Abs. 1 übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung „Geschäftsstelle der Bundes-Jugendvertretung“ zu führen.Solange einem Verein die Aufgaben gemäß Absatz eins, übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung „Geschäftsstelle der Bundes-Jugendvertretung“ zu führen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung den Verein kundzumachen, bei dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen.Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung den Verein kundzumachen, bei dem die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen.
  5. (5)Absatz 5Soweit mit keinem Verein ein Vertrag nach Abs. 1 und 2 geschlossen ist, wird die Bundes-Jugendvertretung bei der Führung der Bürogeschäfte vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unterstützt.Soweit mit keinem Verein ein Vertrag nach Absatz eins und 2 geschlossen ist, wird die Bundes-Jugendvertretung bei der Führung der Bürogeschäfte vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unterstützt.

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