§ 5 Bergbau-UV 2015 Sicherheitsbericht

Bergbau-Unfallverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des § 182 MinroG in Verbindung mit § 84f GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:

1.

Eine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (§ 6),

2.

den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von schweren Unfällen (§ 7),

3.

eine Beschreibung der Bereiche, die von einen schweren Unfall betroffen sein können (§ 7);

4.

eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von schweren Unfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (§ 8),

5.

eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans, einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls (§ 9),

6.

eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (§ 10) und

7.

eine Angabe darüber, dass der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.

(2) Im Sicherheitsbericht sind die an seiner Erstellung beteiligten relevanten Organisationen anzugeben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des § 182 MinroG in Verbindung mit § 84f GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:

1.

Eine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (§ 6),

2.

den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von schweren Unfällen (§ 7),

3.

eine Beschreibung der Bereiche, die von einen schweren Unfall betroffen sein können (§ 7);

4.

eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von schweren Unfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (§ 8),

5.

eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans, einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls (§ 9),

6.

eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (§ 10) und

7.

eine Angabe darüber, dass der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.

(2) Im Sicherheitsbericht sind die an seiner Erstellung beteiligten relevanten Organisationen anzugeben.

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