§ 5 Bergbau-UV 2015 Sicherheitsbericht

Bergbau-Unfallverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des § 182 MinroG in Verbindung mit § 84f GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 182, MinroG in Verbindung mit Paragraph 84 f, GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:
    1. 1.Ziffer einsEine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (§ 6),Eine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (Paragraph 6,),
    2. 2.Ziffer 2den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von schweren Unfällen (§ 7),den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von schweren Unfällen (Paragraph 7,),
    3. 3.Ziffer 3eine Beschreibung der Bereiche, die von einen schweren Unfall betroffen sein können (§ 7);eine Beschreibung der Bereiche, die von einen schweren Unfall betroffen sein können (Paragraph 7,);
    4. 4.Ziffer 4eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von schweren Unfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (§ 8),eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von schweren Unfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (Paragraph 8,),
    5. 5.Ziffer 5eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans, einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls (§ 9),eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans, einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls (Paragraph 9,),
    6. 6.Ziffer 6eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (§ 10) undeine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (Paragraph 10,) und
    7. 7.Ziffer 7eine Angabe darüber, dass der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.
  2. (2)Absatz 2Im Sicherheitsbericht sind die an seiner Erstellung beteiligten relevanten Organisationen anzugeben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des § 182 MinroG in Verbindung mit § 84f GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 182, MinroG in Verbindung mit Paragraph 84 f, GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:
    1. 1.Ziffer einsEine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (§ 6),Eine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (Paragraph 6,),
    2. 2.Ziffer 2den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von schweren Unfällen (§ 7),den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von schweren Unfällen (Paragraph 7,),
    3. 3.Ziffer 3eine Beschreibung der Bereiche, die von einen schweren Unfall betroffen sein können (§ 7);eine Beschreibung der Bereiche, die von einen schweren Unfall betroffen sein können (Paragraph 7,);
    4. 4.Ziffer 4eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von schweren Unfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (§ 8),eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von schweren Unfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (Paragraph 8,),
    5. 5.Ziffer 5eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans, einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls (§ 9),eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans, einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls (Paragraph 9,),
    6. 6.Ziffer 6eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (§ 10) undeine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (Paragraph 10,) und
    7. 7.Ziffer 7eine Angabe darüber, dass der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.
  2. (2)Absatz 2Im Sicherheitsbericht sind die an seiner Erstellung beteiligten relevanten Organisationen anzugeben.

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