§ 5 B-EzG (weggefallen)

Bundes-Ehrenzeichengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt der oder die Beliehene nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Bundes-Ehrenzeichen abzuerkennen§ 5 B-EzG seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 13.03.2002 bis 31.12.2023
Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt der oder die Beliehene nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Bundes-Ehrenzeichen abzuerkennen§ 5 B-EzG seit 31.12.2023 weggefallen.

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