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(1) Das vom Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse zum Nachweis der Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze der Betriebsorganisation zu erstellende Sicherheitsmanagementsystem muss den im Abs. 2 festgelegten Anforderungen entsprechen.
(2) Im Sicherheitsmanagementsystem müssen Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Methoden, Verfahren, Prozesse, Handlungsweisen, Mittel und Ressourcen der organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden. Das Sicherheitsmanagementsystem muss auf Grundlage einer Risikobeurteilung erstellt werden und den Gefahren, den betrieblichen Tätigkeiten und der Komplexität der Betriebsorganisation entsprechen. Durch das Sicherheitsmanagementsystem muss nachgewiesen werden, dass
1. | die Aufgaben, Organisationsstrukturen und Verantwortungsbereiche des mit der Überwachung der Risiken von schweren Unfällen betrauten Personals sämtliche Entscheidungsebenen einer Betriebsorganisation erfassen und Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Notwendigkeit ständiger Verbesserungen ergriffen werden sowie der notwendige Ausbildungs- und Schulungsbedarf in sicherheitstechnischer Hinsicht unter Einbeziehung der Beschäftigten (auch unter Einbeziehung von Fremdunternehmern) systematisch ermittelt wird und die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden; | |||||||||
2. | die Ermittlung und Bewertung von Gefahrenquellen und die Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von schweren Unfällen (beim bestimmungsgemäßen Betrieb und bei außergewöhnlichen Situationen, auch unter Berücksichtigung von Tätigkeiten, die als Unteraufträge vergeben werden) systematisch nach anerkannten Methoden erfolgt; | |||||||||
3. | die Festlegung und Durchführung von Verfahren zur Betriebskontrolle und Erteilung von Anweisungen für den sicheren Betriebsablauf gewährleistet ist, insbesondere in Bezug auf bzw. unter Einbeziehung der Aspekte | |||||||||
a) | Wartung und Instandhaltung, | |||||||||
b) | Alarmmanagement und vorübergehendes Abschalten, | |||||||||
c) | bewährte Verfahren für die Überwachung und die Kontrolle zur Verringerung des Risikos eines Systemausfalls, | |||||||||
d) | Berücksichtigung der Risiken im Zusammenhang mit im Betrieb installierten alternden Einrichtungen und Korrosion, | |||||||||
e) | Erstellung eines Bestandsverzeichnisses der Einrichtungen des Betriebs sowie Strategie und Methodik zur Überwachung und Kontrolle des Zustands der Einrichtungen, | |||||||||
f) | angemessene Folge- und Gegenmaßnahmen; | |||||||||
4. | sicherheitsrelevante technische oder organisatorische Änderungen durch Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Planung von Änderungen der technischen Anlage (§ 84b Z 8 GewO 1994), des Verfahrens oder der Lagers oder zur Auslegung einer neuen technischen Anlage, eines neuen Verfahrens oder eines neuen Lagerortes systematisch bewertet werden; | |||||||||
5. | der interne Notfallplan durch festgelegte Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle auf Grund einer systematischen Analyse und durch Festlegungen für die Erstellung, Erprobung und Kontrolle des Notfallplans mit dem Sicherheitsmanagementsystem abgestimmt ist und das betroffene Personal (einschließlich des relevanten Personals von Fremdunternehmern) die notwendigen Informationen und Ausbildungsmaßnahmen erhält, um im Gefahrenfall angemessen reagieren zu können; | |||||||||
6. | Verfahren zur kontinuierlichen Beurteilung der Einhaltung der Ziele, die in dem Sicherheitskonzept und im Sicherheitsmanagementsystem sowie von Mechanismen zur Prüfung und Einleitung von Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung festgelegt sind; diese Verfahren umfassen | |||||||||
a) | das System des Betreibers für die Meldung von schweren Unfällen und Beinahe-Unfällen (§ 84b Z 13 GewO 1994), insbesondere solcher, bei denen die Schutzmaßnahmen versagt haben, und | |||||||||
b) | die entsprechenden Untersuchungen und Folgemaßnahmen auf Grundlage der gesammelten Erfahrungen; | |||||||||
7. | Verfahren für eine regelmäßige systematische Beurteilung des Sicherheitskonzepts und der Wirksamkeit und Eignung des Sicherheitsmanagementsystems (Auditierung) eingerichtet sind und die oberste Leitung der Betriebsorganisation eine dokumentierte Bewertung des Sicherheitskonzepts, des Sicherheitsmanagementsystems und der Aktualisierungen des Sicherheitskonzepts oder des Sicherheitsmanagementsystems einschließlich notwendiger Änderungen gemäß den Ergebnisses der Audits und Überprüfungen vornimmt. |
(1) Das vom Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse zum Nachweis der Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze der Betriebsorganisation zu erstellende Sicherheitsmanagementsystem muss den im Abs. 2 festgelegten Anforderungen entsprechen.
(2) Im Sicherheitsmanagementsystem müssen Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Methoden, Verfahren, Prozesse, Handlungsweisen, Mittel und Ressourcen der organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden. Das Sicherheitsmanagementsystem muss auf Grundlage einer Risikobeurteilung erstellt werden und den Gefahren, den betrieblichen Tätigkeiten und der Komplexität der Betriebsorganisation entsprechen. Durch das Sicherheitsmanagementsystem muss nachgewiesen werden, dass
1. | die Aufgaben, Organisationsstrukturen und Verantwortungsbereiche des mit der Überwachung der Risiken von schweren Unfällen betrauten Personals sämtliche Entscheidungsebenen einer Betriebsorganisation erfassen und Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Notwendigkeit ständiger Verbesserungen ergriffen werden sowie der notwendige Ausbildungs- und Schulungsbedarf in sicherheitstechnischer Hinsicht unter Einbeziehung der Beschäftigten (auch unter Einbeziehung von Fremdunternehmern) systematisch ermittelt wird und die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden; | |||||||||
2. | die Ermittlung und Bewertung von Gefahrenquellen und die Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von schweren Unfällen (beim bestimmungsgemäßen Betrieb und bei außergewöhnlichen Situationen, auch unter Berücksichtigung von Tätigkeiten, die als Unteraufträge vergeben werden) systematisch nach anerkannten Methoden erfolgt; | |||||||||
3. | die Festlegung und Durchführung von Verfahren zur Betriebskontrolle und Erteilung von Anweisungen für den sicheren Betriebsablauf gewährleistet ist, insbesondere in Bezug auf bzw. unter Einbeziehung der Aspekte | |||||||||
a) | Wartung und Instandhaltung, | |||||||||
b) | Alarmmanagement und vorübergehendes Abschalten, | |||||||||
c) | bewährte Verfahren für die Überwachung und die Kontrolle zur Verringerung des Risikos eines Systemausfalls, | |||||||||
d) | Berücksichtigung der Risiken im Zusammenhang mit im Betrieb installierten alternden Einrichtungen und Korrosion, | |||||||||
e) | Erstellung eines Bestandsverzeichnisses der Einrichtungen des Betriebs sowie Strategie und Methodik zur Überwachung und Kontrolle des Zustands der Einrichtungen, | |||||||||
f) | angemessene Folge- und Gegenmaßnahmen; | |||||||||
4. | sicherheitsrelevante technische oder organisatorische Änderungen durch Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Planung von Änderungen der technischen Anlage (§ 84b Z 8 GewO 1994), des Verfahrens oder der Lagers oder zur Auslegung einer neuen technischen Anlage, eines neuen Verfahrens oder eines neuen Lagerortes systematisch bewertet werden; | |||||||||
5. | der interne Notfallplan durch festgelegte Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle auf Grund einer systematischen Analyse und durch Festlegungen für die Erstellung, Erprobung und Kontrolle des Notfallplans mit dem Sicherheitsmanagementsystem abgestimmt ist und das betroffene Personal (einschließlich des relevanten Personals von Fremdunternehmern) die notwendigen Informationen und Ausbildungsmaßnahmen erhält, um im Gefahrenfall angemessen reagieren zu können; | |||||||||
6. | Verfahren zur kontinuierlichen Beurteilung der Einhaltung der Ziele, die in dem Sicherheitskonzept und im Sicherheitsmanagementsystem sowie von Mechanismen zur Prüfung und Einleitung von Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung festgelegt sind; diese Verfahren umfassen | |||||||||
a) | das System des Betreibers für die Meldung von schweren Unfällen und Beinahe-Unfällen (§ 84b Z 13 GewO 1994), insbesondere solcher, bei denen die Schutzmaßnahmen versagt haben, und | |||||||||
b) | die entsprechenden Untersuchungen und Folgemaßnahmen auf Grundlage der gesammelten Erfahrungen; | |||||||||
7. | Verfahren für eine regelmäßige systematische Beurteilung des Sicherheitskonzepts und der Wirksamkeit und Eignung des Sicherheitsmanagementsystems (Auditierung) eingerichtet sind und die oberste Leitung der Betriebsorganisation eine dokumentierte Bewertung des Sicherheitskonzepts, des Sicherheitsmanagementsystems und der Aktualisierungen des Sicherheitskonzepts oder des Sicherheitsmanagementsystems einschließlich notwendiger Änderungen gemäß den Ergebnisses der Audits und Überprüfungen vornimmt. |