§ 22 BoMaVO Parkflächen

Bodenmarkierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999

Im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten als

1.

Parkplätze: Flächen, die von den Fahrbahnen der benachbarten Straßen getrennt sind, der Aufstellung mehrerer Fahrzeuge dienen und von der benachbarten Straße unmittelbar oder durch eigene Zu- und Abfahrtswege erreichbar sind;

2.

Parkstreifen: Flächen am Rand oder innerhalb der für den fließenden Verkehr bestimmten Fahrbahn einer Straße oder eines Platzes, die der Aufstellung von Fahrzeugen in einer Reihe dienen;

3.

Abstellplätze: Flächen, die der Aufstellung eines einzelnen Fahrzeuges dienen;

4.

Parkflächen: Parkplätze, Parkstreifen und Abstellplätze;

5.

Abstellflächen: mehrere zu einer Gruppe vereinigte Abstellplätze innerhalb eines Parkplatzes oder Parkstreifens.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999

Im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten als

1.

Parkplätze: Flächen, die von den Fahrbahnen der benachbarten Straßen getrennt sind, der Aufstellung mehrerer Fahrzeuge dienen und von der benachbarten Straße unmittelbar oder durch eigene Zu- und Abfahrtswege erreichbar sind;

2.

Parkstreifen: Flächen am Rand oder innerhalb der für den fließenden Verkehr bestimmten Fahrbahn einer Straße oder eines Platzes, die der Aufstellung von Fahrzeugen in einer Reihe dienen;

3.

Abstellplätze: Flächen, die der Aufstellung eines einzelnen Fahrzeuges dienen;

4.

Parkflächen: Parkplätze, Parkstreifen und Abstellplätze;

5.

Abstellflächen: mehrere zu einer Gruppe vereinigte Abstellplätze innerhalb eines Parkplatzes oder Parkstreifens.

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