§ 19 BoMaVO Ausführung der Richtungspfeile

Bodenmarkierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999

(1) Richtungspfeile sind in weißer Farbe entsprechend Anlage 4 mit einer Länge von 5 m oder 3 m auszuführen. Auf Autobahnen dürfen Richtungspfeile auch mit einer Länge von 10 m sowie, wenn es die Verkehrsverhältnisse erfordern, in einer Länge von 20 m ausgeführt werden. In Ortsgebieten dürfen Richtungspfeile mit einer Länge von nur 2 m und auf Radfahranlagen dürfen Richtungspfeile in einer Länge von 1 m ausgeführt werden. Bei Anbringung von Pfeilen mit anderen als den in Anlage 4 vorgesehenen Längenmaßen sind insbesondere die in Längsrichtung gelegenen Maße grundsätzlich jeweils im gleichen Verhältnis zu vergrößern oder zu verkleinern.

(2) Der Abstand zwischen Fuß und Spitze jeweils aufeinanderfolgender Richtungspfeile darf nicht kleiner als eine Pfeillänge und nicht größer als sechs Pfeillängen sein. Der Abstand eines Richtungspfeiles von einer Quermarkierung soll in der Regel mindestens eine Pfeillänge betragen. Richtungspfeile sind, wenn die örtlichen Gegebenheiten keine andere Regelung erfordern, innerhalb von Fahrstreifen so anzubringen, daß die Mittellinie des geraden Pfeilschaftes in der Mitte des Fahrstreifens liegt. Reicht die Breite des Fahrstreifens für diese Anordnung nicht aus, so ist der Richtungspfeil in einer anderen den örtlichen Gegebenheiten entsprechenden Weise anzubringen.

(3) Darf die Fahrt nur in gerader Richtung fortgesetzt werden, so sind gerade Pfeile anzubringen. Muß nach Verlassen des Fahrstreifens in einem annähernd rechten oder kleineren Winkel nach rechts oder links eingebogen werden, so sind nur rechts oder links abgebogene Pfeile entsprechend den Abbildungen a oder e in Anlage 4 anzubringen. Darf die Fahrt nach dem Verlassen des Fahrstreifens wahlweise in der geraden Richtung über eine Kreuzung fortgesetzt oder in einem annähernd rechten oder kleineren Winkel nach rechts oder links eingebogen werden, dann sind zusammengesetzte Pfeile entsprechend den Abbildungen b oder f in Anlage 4 anzubringen. Wenn die Fahrt in eine rechts oder links schräg einmündende Straße fortgesetzt werden soll, sind schräg abgewinkelte Pfeile entsprechend den Abbildungen c oder g in Anlage 4, wenn die Fahrt wahlweise geradeaus oder schräg nach rechts oder links fortgesetzt werden kann, sind zusammengesetzte Pfeile entsprechend den Abbildungen d oder h in Anlage 4 anzubringen.

(4) In sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen und der Abmessungen in Anlage 4 dürfen im Bedarfsfall auch andere Pfeilverbindungen angewendet werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999

(1) Richtungspfeile sind in weißer Farbe entsprechend Anlage 4 mit einer Länge von 5 m oder 3 m auszuführen. Auf Autobahnen dürfen Richtungspfeile auch mit einer Länge von 10 m sowie, wenn es die Verkehrsverhältnisse erfordern, in einer Länge von 20 m ausgeführt werden. In Ortsgebieten dürfen Richtungspfeile mit einer Länge von nur 2 m und auf Radfahranlagen dürfen Richtungspfeile in einer Länge von 1 m ausgeführt werden. Bei Anbringung von Pfeilen mit anderen als den in Anlage 4 vorgesehenen Längenmaßen sind insbesondere die in Längsrichtung gelegenen Maße grundsätzlich jeweils im gleichen Verhältnis zu vergrößern oder zu verkleinern.

(2) Der Abstand zwischen Fuß und Spitze jeweils aufeinanderfolgender Richtungspfeile darf nicht kleiner als eine Pfeillänge und nicht größer als sechs Pfeillängen sein. Der Abstand eines Richtungspfeiles von einer Quermarkierung soll in der Regel mindestens eine Pfeillänge betragen. Richtungspfeile sind, wenn die örtlichen Gegebenheiten keine andere Regelung erfordern, innerhalb von Fahrstreifen so anzubringen, daß die Mittellinie des geraden Pfeilschaftes in der Mitte des Fahrstreifens liegt. Reicht die Breite des Fahrstreifens für diese Anordnung nicht aus, so ist der Richtungspfeil in einer anderen den örtlichen Gegebenheiten entsprechenden Weise anzubringen.

(3) Darf die Fahrt nur in gerader Richtung fortgesetzt werden, so sind gerade Pfeile anzubringen. Muß nach Verlassen des Fahrstreifens in einem annähernd rechten oder kleineren Winkel nach rechts oder links eingebogen werden, so sind nur rechts oder links abgebogene Pfeile entsprechend den Abbildungen a oder e in Anlage 4 anzubringen. Darf die Fahrt nach dem Verlassen des Fahrstreifens wahlweise in der geraden Richtung über eine Kreuzung fortgesetzt oder in einem annähernd rechten oder kleineren Winkel nach rechts oder links eingebogen werden, dann sind zusammengesetzte Pfeile entsprechend den Abbildungen b oder f in Anlage 4 anzubringen. Wenn die Fahrt in eine rechts oder links schräg einmündende Straße fortgesetzt werden soll, sind schräg abgewinkelte Pfeile entsprechend den Abbildungen c oder g in Anlage 4, wenn die Fahrt wahlweise geradeaus oder schräg nach rechts oder links fortgesetzt werden kann, sind zusammengesetzte Pfeile entsprechend den Abbildungen d oder h in Anlage 4 anzubringen.

(4) In sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen und der Abmessungen in Anlage 4 dürfen im Bedarfsfall auch andere Pfeilverbindungen angewendet werden.

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