§ 26 BoMaVO Bodenmarkierungen für das Verbot des Aufstellens von Fahrzeugen

Bodenmarkierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999

Flächen, auf denen nicht geparkt werden darf, sind, sofern dies durch Bodenmarkierungen kundgemacht werden soll, mit einer Zickzacklinie in gelber Farbe zu kennzeichnen. Diese Zickzacklinie ist angepaßt an die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten entsprechend der Abbildung b in Anlage 6 auszuführen, wobei die Strichbreite mindestens 10 cm zu betragen hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999

Flächen, auf denen nicht geparkt werden darf, sind, sofern dies durch Bodenmarkierungen kundgemacht werden soll, mit einer Zickzacklinie in gelber Farbe zu kennzeichnen. Diese Zickzacklinie ist angepaßt an die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten entsprechend der Abbildung b in Anlage 6 auszuführen, wobei die Strichbreite mindestens 10 cm zu betragen hat.

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