§ 3 BoMaVO Anforderungen an das Markierungsmaterial

Bodenmarkierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Farbtöne der Oberfläche des für Bodenmarkierungen verwendeten Materials müssen in trockenem Zustand in der Normfarbtafel der Internationalen Beleuchtungskommission (Commission Internationale d'Eclairage – CIE) für das 2 Grad-Normvalenzsystem innerhalb der Farbbereiche liegen, die durch die in der Tabelle in Anlage 1 angegebenen Koordinaten bestimmt sind. Die Leuchtdichtefaktoren des verwendeten Materials müssen den in der Tabelle der in Anlage 1 angeführten Mindestwerten entsprechen. Die Messung hat bei einer Beleuchtung mit Normlichtart D 65 unter einem Lichteinfallswinkel von 45 Grad und bei Beobachtung in Richtung der Flächennormalen zu erfolgen. Bei vorgeschriebener Anbringung von rückstrahlenden Bodenmarkierungen müssen die Rückstrahlwerte des verwendeten Materials dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Die Pigmente des für Bodenmarkierungen verwendeten Materials müssen lichtecht sein. Die Farbart des Materials darf sich nach dem Aufbringen auf die Straße nur in einem solchen Ausmaß verändern, daß sie noch deutlich als weiß, blau, gelb oder orange erkennbar ist. Auch bei künstlichem farblosem Licht müssen die Markierungsfarben jeweils deutlich als weiß, blau, gelb oder orange erkennbar sein. Die Rückstrahlwerte dürfen sich bei vorgeschriebener Verwendung von rückstrahlendem Material nach dem Aufbringen auf die Straße nur in einem solchen Ausmaß verändern, daß die für die Verkehrssicherheit erforderliche Rückstrahlwirkung gegeben ist.
  3. (3)Absatz 3Das für Bodenmarkierungen verwendete Material darf keine Stoffe enthalten, die sich auf den Straßenbelag nachteilig auswirken. Es muß außerdem eine für eine den Umständen entsprechende Dauer ausreichende Deckfähigkeit aufweisen und umweltverträglich sein.
Zuletzt aktualisiert am 24.03.2015 Gesetzesnummer 10012574 Dokumentnummer NOR12156332 Alte Dokumentnummer N9199552205J European Legislation Identifier (ELI) https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/848/P3/NOR12156332 Navigation im Suchergebnis
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  1. (1)Absatz einsDie Farbtöne der Oberfläche des für Bodenmarkierungen verwendeten Materials müssen in trockenem Zustand in der Normfarbtafel der Internationalen Beleuchtungskommission (Commission Internationale d'Eclairage – CIE) für das 2 Grad-Normvalenzsystem innerhalb der Farbbereiche liegen, die durch die in der Tabelle in Anlage 1 angegebenen Koordinaten bestimmt sind. Die Leuchtdichtefaktoren des verwendeten Materials müssen den in der Tabelle der in Anlage 1 angeführten Mindestwerten entsprechen. Die Messung hat bei einer Beleuchtung mit Normlichtart D 65 unter einem Lichteinfallswinkel von 45 Grad und bei Beobachtung in Richtung der Flächennormalen zu erfolgen. Bei vorgeschriebener Anbringung von rückstrahlenden Bodenmarkierungen müssen die Rückstrahlwerte des verwendeten Materials dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Die Pigmente des für Bodenmarkierungen verwendeten Materials müssen lichtecht sein. Die Farbart des Materials darf sich nach dem Aufbringen auf die Straße nur in einem solchen Ausmaß verändern, daß sie noch deutlich als weiß, blau, gelb oder orange erkennbar ist. Auch bei künstlichem farblosem Licht müssen die Markierungsfarben jeweils deutlich als weiß, blau, gelb oder orange erkennbar sein. Die Rückstrahlwerte dürfen sich bei vorgeschriebener Verwendung von rückstrahlendem Material nach dem Aufbringen auf die Straße nur in einem solchen Ausmaß verändern, daß die für die Verkehrssicherheit erforderliche Rückstrahlwirkung gegeben ist.
  3. (3)Absatz 3Das für Bodenmarkierungen verwendete Material darf keine Stoffe enthalten, die sich auf den Straßenbelag nachteilig auswirken. Es muß außerdem eine für eine den Umständen entsprechende Dauer ausreichende Deckfähigkeit aufweisen und umweltverträglich sein.
Zuletzt aktualisiert am 24.03.2015 Gesetzesnummer 10012574 Dokumentnummer NOR12156332 Alte Dokumentnummer N9199552205J European Legislation Identifier (ELI) https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/848/P3/NOR12156332 Navigation im Suchergebnis
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