§ 3 B-JVG Einrichtung der Bundes-Jugendvertretung

Bundes-Jugendvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene ist eine Bundes-Jugendvertretung einzurichten. Die Mitglieder der Bundes-Jugendvertretung sollen das 30. Lebensjahr nicht überschreiten und von den nach §§ 4 und 5 nominierungsberechtigten Organisationen entsandt werden.Zur Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene ist eine Bundes-Jugendvertretung einzurichten. Die Mitglieder der Bundes-Jugendvertretung sollen das 30. Lebensjahr nicht überschreiten und von den nach Paragraphen 4 und 5 nominierungsberechtigten Organisationen entsandt werden.
  2. (2)Absatz 2In Angelegenheiten, welche die Interessen der österreichischen Jugend berühren können, ist die Bundes-Jugendvertretung den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer, der Wirtschaftstreibenden, der Landwirte und des Österreichischen Seniorenrates gleichgestellt.
  3. (3)Absatz 3Zur Konstituierung der Bundes-Jugendvertretung sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die vorschlagsberechtigten Organisationen gemäß §§ 4 und 5 in geeigneter Weise auf ihr Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.Zur Konstituierung der Bundes-Jugendvertretung sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die vorschlagsberechtigten Organisationen gemäß Paragraphen 4 und 5 in geeigneter Weise auf ihr Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.
  4. (4)Absatz 4Die Organe der Bundes-Jugendvertretung sind die Vollversammlung und das Präsidium.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene ist eine Bundes-Jugendvertretung einzurichten. Die Mitglieder der Bundes-Jugendvertretung sollen das 30. Lebensjahr nicht überschreiten und von den nach §§ 4 und 5 nominierungsberechtigten Organisationen entsandt werden.Zur Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene ist eine Bundes-Jugendvertretung einzurichten. Die Mitglieder der Bundes-Jugendvertretung sollen das 30. Lebensjahr nicht überschreiten und von den nach Paragraphen 4 und 5 nominierungsberechtigten Organisationen entsandt werden.
  2. (2)Absatz 2In Angelegenheiten, welche die Interessen der österreichischen Jugend berühren können, ist die Bundes-Jugendvertretung den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer, der Wirtschaftstreibenden, der Landwirte und des Österreichischen Seniorenrates gleichgestellt.
  3. (3)Absatz 3Zur Konstituierung der Bundes-Jugendvertretung sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die vorschlagsberechtigten Organisationen gemäß §§ 4 und 5 in geeigneter Weise auf ihr Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.Zur Konstituierung der Bundes-Jugendvertretung sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die vorschlagsberechtigten Organisationen gemäß Paragraphen 4 und 5 in geeigneter Weise auf ihr Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.
  4. (4)Absatz 4Die Organe der Bundes-Jugendvertretung sind die Vollversammlung und das Präsidium.

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