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(2) Nach Veräußerung der Anteile am Kreditinstitut darf der Bundesminister für Finanzen eine Haftung gemäß diesem Bundesgesetz nicht mehr übernehmen. Gemäß diesem Bundesgesetz bestehende Haftungen erlöschen 60 Tage nach Eigentumsübergang, spätestens jedoch am 1. Juli 2007. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung der Bundesregierung eine gemäß § 1 Abs. 1 übernommene Haftung zu prolongieren, falls die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen.
(2) Nach Veräußerung der Anteile am Kreditinstitut darf der Bundesminister für Finanzen eine Haftung gemäß diesem Bundesgesetz nicht mehr übernehmen. Gemäß diesem Bundesgesetz bestehende Haftungen erlöschen 60 Tage nach Eigentumsübergang, spätestens jedoch am 1. Juli 2007. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung der Bundesregierung eine gemäß § 1 Abs. 1 übernommene Haftung zu prolongieren, falls die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen.