§ 3 BPSichG (weggefallen)

BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie bisherigen Anteilseigner des Kreditinstituts haben sich gegenüber dem Bundesminister für Finanzen zu verpflichten, sämtliche Anteilsrechte an Dritte zu übertragen. Der erwerbende Dritte darf in keiner herrschenden oder beherrschten Verbindung mit dem Verkäufer der Anteilsrechte stehen.
  2. (2)Absatz 2Nach Veräußerung der Anteile am Kreditinstitut darf der Bundesminister für Finanzen eine Haftung gemäß diesem Bundesgesetz nicht mehr übernehmen. Gemäß diesem Bundesgesetz bestehende Haftungen erlöschen 60 Tage nach Eigentumsübergang, spätestens jedoch am 1. Juli 2007. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung der Bundesregierung eine gemäß § 1 Abs. 1 übernommene Haftung zu prolongieren, falls die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen.Nach Veräußerung der Anteile am Kreditinstitut darf der Bundesminister für Finanzen eine Haftung gemäß diesem Bundesgesetz nicht mehr übernehmen. Gemäß diesem Bundesgesetz bestehende Haftungen erlöschen 60 Tage nach Eigentumsübergang, spätestens jedoch am 1. Juli 2007. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung der Bundesregierung eine gemäß Paragraph eins, Absatz eins, übernommene Haftung zu prolongieren, falls die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegen.
§ 3 BPSichG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 17.05.2006 bis 31.12.2011
  1. (1)Absatz einsDie bisherigen Anteilseigner des Kreditinstituts haben sich gegenüber dem Bundesminister für Finanzen zu verpflichten, sämtliche Anteilsrechte an Dritte zu übertragen. Der erwerbende Dritte darf in keiner herrschenden oder beherrschten Verbindung mit dem Verkäufer der Anteilsrechte stehen.
  2. (2)Absatz 2Nach Veräußerung der Anteile am Kreditinstitut darf der Bundesminister für Finanzen eine Haftung gemäß diesem Bundesgesetz nicht mehr übernehmen. Gemäß diesem Bundesgesetz bestehende Haftungen erlöschen 60 Tage nach Eigentumsübergang, spätestens jedoch am 1. Juli 2007. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung der Bundesregierung eine gemäß § 1 Abs. 1 übernommene Haftung zu prolongieren, falls die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen.Nach Veräußerung der Anteile am Kreditinstitut darf der Bundesminister für Finanzen eine Haftung gemäß diesem Bundesgesetz nicht mehr übernehmen. Gemäß diesem Bundesgesetz bestehende Haftungen erlöschen 60 Tage nach Eigentumsübergang, spätestens jedoch am 1. Juli 2007. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung der Bundesregierung eine gemäß Paragraph eins, Absatz eins, übernommene Haftung zu prolongieren, falls die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegen.
§ 3 BPSichG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen.

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