§ 3 BiSG (weggefallen)

Bienenseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnzuzeigen ist:
    1. 1.Ziffer einsjede der folgenden Krankheiten:
      1. a)Litera aBösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut),
      2. b)Litera bBefall mit dem Kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida),
      3. c)Litera cBefall mit der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.),
      4. d)Litera dVarroose bei seuchenhaftem Auftreten;
    2. 2.Ziffer 2jeder Verdacht auf derartige Krankheiten;
    3. 3.Ziffer 3jedes drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30 vH der Völker eines Bienenstandes.
  2. (2)Absatz 2Die Anzeige ist unverzüglich bei der Behörde zu erstatten. Die Anzeige kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder fernschriftlich erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Zur Anzeige verpflichtet sind:
    1. 1.Ziffer einsder Besitzer des betroffenen Bienenvolkes;
    2. 2.Ziffer 2jede Person, die mit der Betreuung des Bienenvolkes befaßt ist;
    3. 3.Ziffer 3der zugezogene Tierarzt oder Sachverständige;
    4. 4.Ziffer 4alle Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung befähigt sind, die Bienenkrankheiten zu erkennen, und vom Verdacht Kenntnis erlangt haben.
§ 3 BiSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.08.2005 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsAnzuzeigen ist:
    1. 1.Ziffer einsjede der folgenden Krankheiten:
      1. a)Litera aBösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut),
      2. b)Litera bBefall mit dem Kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida),
      3. c)Litera cBefall mit der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.),
      4. d)Litera dVarroose bei seuchenhaftem Auftreten;
    2. 2.Ziffer 2jeder Verdacht auf derartige Krankheiten;
    3. 3.Ziffer 3jedes drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30 vH der Völker eines Bienenstandes.
  2. (2)Absatz 2Die Anzeige ist unverzüglich bei der Behörde zu erstatten. Die Anzeige kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder fernschriftlich erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Zur Anzeige verpflichtet sind:
    1. 1.Ziffer einsder Besitzer des betroffenen Bienenvolkes;
    2. 2.Ziffer 2jede Person, die mit der Betreuung des Bienenvolkes befaßt ist;
    3. 3.Ziffer 3der zugezogene Tierarzt oder Sachverständige;
    4. 4.Ziffer 4alle Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung befähigt sind, die Bienenkrankheiten zu erkennen, und vom Verdacht Kenntnis erlangt haben.
§ 3 BiSG seit 30.06.2024 weggefallen.

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