§ 4 BPSichG (weggefallen)

BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
§ 4 BPSichG (1weggefallen) Für Haftungsübernahmen gemäß § 1 ist von dem die Haftungsübernahme in Anspruch nehmenden Kreditinstitut ein Entgelt von 0,2 vH jährlich, berechnet vom jeweils ausstehenden Kapitalbetrag und von den Zinsen und Kosten, an den Bund zu entrichtenseit 01.01.2012 weggefallen.

(2) Ist die Veräußerung der Anteile gemäß § 3 Abs. 1 bis zum 1. Juli 2007 nicht erfolgt,

1.

erhöht sich das Haftungsentgelt ab 1. Juli 2007 um 1 vH und

2.

ist für die Zeit der aufrechten Haftung vom Bundesminister für Finanzen ein Haftungstreuhänder zu bestellen, der dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer anzugehören hat.

(3) Der Haftungstreuhänder kann alle Geschäfte des Kreditinstituts untersagen, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Bundesministers für Finanzen aus der Haftung gemäß § 1 zu erhöhen. Hiezu zählen insbesondere jene Geschäfte und Maßnahmen, die das Vermögen des Kreditinstituts verringern können (Verwässerungsschutz).

(4) Dem Haftungstreuhänder steht das Recht zu,

1.

vom Kreditinstitut, von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von allen Tochterunternehmen die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten zu verlangen,

2.

von Unternehmen und deren Organen gemäß Z 1 Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht zu nehmen;

3.

von den Bankprüfern der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden, den Sicherungseinrichtungen (§ 93 BWG) und einem gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 BWG bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einzuholen;

4.

durch die Bankprüfer der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen zu lassen;

(5) Die Kosten für Maßnahmen des Haftungstreuhänders gemäß Abs. 4 trägt das Kreditinstitut.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 17.05.2006 bis 31.12.2011
§ 4 BPSichG (1weggefallen) Für Haftungsübernahmen gemäß § 1 ist von dem die Haftungsübernahme in Anspruch nehmenden Kreditinstitut ein Entgelt von 0,2 vH jährlich, berechnet vom jeweils ausstehenden Kapitalbetrag und von den Zinsen und Kosten, an den Bund zu entrichtenseit 01.01.2012 weggefallen.

(2) Ist die Veräußerung der Anteile gemäß § 3 Abs. 1 bis zum 1. Juli 2007 nicht erfolgt,

1.

erhöht sich das Haftungsentgelt ab 1. Juli 2007 um 1 vH und

2.

ist für die Zeit der aufrechten Haftung vom Bundesminister für Finanzen ein Haftungstreuhänder zu bestellen, der dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer anzugehören hat.

(3) Der Haftungstreuhänder kann alle Geschäfte des Kreditinstituts untersagen, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Bundesministers für Finanzen aus der Haftung gemäß § 1 zu erhöhen. Hiezu zählen insbesondere jene Geschäfte und Maßnahmen, die das Vermögen des Kreditinstituts verringern können (Verwässerungsschutz).

(4) Dem Haftungstreuhänder steht das Recht zu,

1.

vom Kreditinstitut, von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von allen Tochterunternehmen die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten zu verlangen,

2.

von Unternehmen und deren Organen gemäß Z 1 Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht zu nehmen;

3.

von den Bankprüfern der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden, den Sicherungseinrichtungen (§ 93 BWG) und einem gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 BWG bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einzuholen;

4.

durch die Bankprüfer der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen zu lassen;

(5) Die Kosten für Maßnahmen des Haftungstreuhänders gemäß Abs. 4 trägt das Kreditinstitut.

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