§ 4 BPSichG (weggefallen)

BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Haftungsübernahmen gemäß § 1 ist von dem die Haftungsübernahme in Anspruch nehmenden Kreditinstitut ein Entgelt von 0,2 vH jährlich, berechnet vom jeweils ausstehenden Kapitalbetrag und von den Zinsen und Kosten, an den Bund zu entrichten.Für Haftungsübernahmen gemäß Paragraph eins, ist von dem die Haftungsübernahme in Anspruch nehmenden Kreditinstitut ein Entgelt von 0,2 vH jährlich, berechnet vom jeweils ausstehenden Kapitalbetrag und von den Zinsen und Kosten, an den Bund zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Ist die Veräußerung der Anteile gemäß § 3 Abs. 1 bis zum 1. Juli 2007 nicht erfolgt,Ist die Veräußerung der Anteile gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis zum 1. Juli 2007 nicht erfolgt,
    1. 1.Ziffer einserhöht sich das Haftungsentgelt ab 1. Juli 2007 um 1 vH und
    2. 2.Ziffer 2ist für die Zeit der aufrechten Haftung vom Bundesminister für Finanzen ein Haftungstreuhänder zu bestellen, der dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer anzugehören hat.
  3. (3)Absatz 3Der Haftungstreuhänder kann alle Geschäfte des Kreditinstituts untersagen, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Bundesministers für Finanzen aus der Haftung gemäß § 1 zu erhöhen. Hiezu zählen insbesondere jene Geschäfte und Maßnahmen, die das Vermögen des Kreditinstituts verringern können (Verwässerungsschutz).Der Haftungstreuhänder kann alle Geschäfte des Kreditinstituts untersagen, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Bundesministers für Finanzen aus der Haftung gemäß Paragraph eins, zu erhöhen. Hiezu zählen insbesondere jene Geschäfte und Maßnahmen, die das Vermögen des Kreditinstituts verringern können (Verwässerungsschutz).
  4. (4)Absatz 4Dem Haftungstreuhänder steht das Recht zu,
    1. 1.Ziffer einsvom Kreditinstitut, von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von allen Tochterunternehmen die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten zu verlangen,
    2. 2.Ziffer 2von Unternehmen und deren Organen gemäß Z 1 Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht zu nehmen;von Unternehmen und deren Organen gemäß Ziffer eins, Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht zu nehmen;
    3. 3.Ziffer 3von den Bankprüfern der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden, den Sicherungseinrichtungen (§ 93 BWG) und einem gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 BWG bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einzuholen;von den Bankprüfern der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden, den Sicherungseinrichtungen (Paragraph 93, BWG) und einem gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, BWG bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einzuholen;
    4. 4.Ziffer 4durch die Bankprüfer der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen zu lassen;
  5. (5)Absatz 5Die Kosten für Maßnahmen des Haftungstreuhänders gemäß Abs. 4 trägt das Kreditinstitut.Die Kosten für Maßnahmen des Haftungstreuhänders gemäß Absatz 4, trägt das Kreditinstitut.
§ 4 BPSichG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 17.05.2006 bis 31.12.2011
  1. (1)Absatz einsFür Haftungsübernahmen gemäß § 1 ist von dem die Haftungsübernahme in Anspruch nehmenden Kreditinstitut ein Entgelt von 0,2 vH jährlich, berechnet vom jeweils ausstehenden Kapitalbetrag und von den Zinsen und Kosten, an den Bund zu entrichten.Für Haftungsübernahmen gemäß Paragraph eins, ist von dem die Haftungsübernahme in Anspruch nehmenden Kreditinstitut ein Entgelt von 0,2 vH jährlich, berechnet vom jeweils ausstehenden Kapitalbetrag und von den Zinsen und Kosten, an den Bund zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Ist die Veräußerung der Anteile gemäß § 3 Abs. 1 bis zum 1. Juli 2007 nicht erfolgt,Ist die Veräußerung der Anteile gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis zum 1. Juli 2007 nicht erfolgt,
    1. 1.Ziffer einserhöht sich das Haftungsentgelt ab 1. Juli 2007 um 1 vH und
    2. 2.Ziffer 2ist für die Zeit der aufrechten Haftung vom Bundesminister für Finanzen ein Haftungstreuhänder zu bestellen, der dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer anzugehören hat.
  3. (3)Absatz 3Der Haftungstreuhänder kann alle Geschäfte des Kreditinstituts untersagen, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Bundesministers für Finanzen aus der Haftung gemäß § 1 zu erhöhen. Hiezu zählen insbesondere jene Geschäfte und Maßnahmen, die das Vermögen des Kreditinstituts verringern können (Verwässerungsschutz).Der Haftungstreuhänder kann alle Geschäfte des Kreditinstituts untersagen, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Bundesministers für Finanzen aus der Haftung gemäß Paragraph eins, zu erhöhen. Hiezu zählen insbesondere jene Geschäfte und Maßnahmen, die das Vermögen des Kreditinstituts verringern können (Verwässerungsschutz).
  4. (4)Absatz 4Dem Haftungstreuhänder steht das Recht zu,
    1. 1.Ziffer einsvom Kreditinstitut, von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von allen Tochterunternehmen die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten zu verlangen,
    2. 2.Ziffer 2von Unternehmen und deren Organen gemäß Z 1 Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht zu nehmen;von Unternehmen und deren Organen gemäß Ziffer eins, Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht zu nehmen;
    3. 3.Ziffer 3von den Bankprüfern der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden, den Sicherungseinrichtungen (§ 93 BWG) und einem gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 BWG bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einzuholen;von den Bankprüfern der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden, den Sicherungseinrichtungen (Paragraph 93, BWG) und einem gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, BWG bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einzuholen;
    4. 4.Ziffer 4durch die Bankprüfer der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen zu lassen;
  5. (5)Absatz 5Die Kosten für Maßnahmen des Haftungstreuhänders gemäß Abs. 4 trägt das Kreditinstitut.Die Kosten für Maßnahmen des Haftungstreuhänders gemäß Absatz 4, trägt das Kreditinstitut.
§ 4 BPSichG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen.

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