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(2) Ist die Veräußerung der Anteile gemäß § 3 Abs. 1 bis zum 1. Juli 2007 nicht erfolgt,
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(3) Der Haftungstreuhänder kann alle Geschäfte des Kreditinstituts untersagen, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Bundesministers für Finanzen aus der Haftung gemäß § 1 zu erhöhen. Hiezu zählen insbesondere jene Geschäfte und Maßnahmen, die das Vermögen des Kreditinstituts verringern können (Verwässerungsschutz).
(4) Dem Haftungstreuhänder steht das Recht zu,
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(5) Die Kosten für Maßnahmen des Haftungstreuhänders gemäß Abs. 4 trägt das Kreditinstitut.
(2) Ist die Veräußerung der Anteile gemäß § 3 Abs. 1 bis zum 1. Juli 2007 nicht erfolgt,
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(3) Der Haftungstreuhänder kann alle Geschäfte des Kreditinstituts untersagen, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Bundesministers für Finanzen aus der Haftung gemäß § 1 zu erhöhen. Hiezu zählen insbesondere jene Geschäfte und Maßnahmen, die das Vermögen des Kreditinstituts verringern können (Verwässerungsschutz).
(4) Dem Haftungstreuhänder steht das Recht zu,
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(5) Die Kosten für Maßnahmen des Haftungstreuhänders gemäß Abs. 4 trägt das Kreditinstitut.