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Mit der Vollziehung des § 3 § 7 B-EzGdieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, im Übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils sachlich zuständige Bundesminister betraut seit 31.12.2023 weggefallen. Mit der Vollziehung des Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, im Übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils sachlich zuständige Bundesminister betraut.
Mit der Vollziehung des § 3 § 7 B-EzGdieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, im Übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils sachlich zuständige Bundesminister betraut seit 31.12.2023 weggefallen. Mit der Vollziehung des Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, im Übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils sachlich zuständige Bundesminister betraut.