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(1) Unbeschadet der unverzüglichen Meldung eines schweren Unfalls nach § 97 MinroG hat der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde unverzüglich nach einem schweren Unfall Folgendes zu melden:
1. | Die Umstände des Unfalls, | |||||||||
2. | die beteiligten gefährlichen Stoffe, | |||||||||
3. | die zur Beurteilung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten, | |||||||||
4. | die eingeleiteten Sofortmaßnahmen sowie | |||||||||
5. | die Schritte, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden. |
(2) Sind zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht alle vorgenannten Informationen vorhanden oder ergeben sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche relevante Fakten, müssen diese Informationen ehestmöglich aktualisiert werden.
(3) Ein gemäß Abs. 1 zu meldender schwerer Unfall ist jedenfalls
1. | eine Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes in einer Menge von mindestens 5 % der in der Spalte 3 der Anlage 5 GewO 1994 angegebenen Mengenschwelle, | |||||||||
2. | ein Ereignis, bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe (unabhängig von der jeweiligen Stoffmenge) | |||||||||
a) | zum Tod einer im Betrieb befindlichen Person, | |||||||||
b) | zu Krankenhausaufenthalten von jeweils mindestens 24 Stunden von mindestens sechs im Betrieb befindlichen Personen oder | |||||||||
c) | innerhalb des Betriebs zu Sachschäden von mindestens zwei Millionen Euro | |||||||||
geführt haben, sowie | ||||||||||
3. | nicht von den Z 1 oder 2 erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren gefährlichen Stoffen, wenn der Betriebsinhaber Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat. |
(1) Unbeschadet der unverzüglichen Meldung eines schweren Unfalls nach § 97 MinroG hat der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde unverzüglich nach einem schweren Unfall Folgendes zu melden:
1. | Die Umstände des Unfalls, | |||||||||
2. | die beteiligten gefährlichen Stoffe, | |||||||||
3. | die zur Beurteilung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten, | |||||||||
4. | die eingeleiteten Sofortmaßnahmen sowie | |||||||||
5. | die Schritte, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden. |
(2) Sind zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht alle vorgenannten Informationen vorhanden oder ergeben sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche relevante Fakten, müssen diese Informationen ehestmöglich aktualisiert werden.
(3) Ein gemäß Abs. 1 zu meldender schwerer Unfall ist jedenfalls
1. | eine Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes in einer Menge von mindestens 5 % der in der Spalte 3 der Anlage 5 GewO 1994 angegebenen Mengenschwelle, | |||||||||
2. | ein Ereignis, bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe (unabhängig von der jeweiligen Stoffmenge) | |||||||||
a) | zum Tod einer im Betrieb befindlichen Person, | |||||||||
b) | zu Krankenhausaufenthalten von jeweils mindestens 24 Stunden von mindestens sechs im Betrieb befindlichen Personen oder | |||||||||
c) | innerhalb des Betriebs zu Sachschäden von mindestens zwei Millionen Euro | |||||||||
geführt haben, sowie | ||||||||||
3. | nicht von den Z 1 oder 2 erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren gefährlichen Stoffen, wenn der Betriebsinhaber Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat. |