§ 3a BiSG (weggefallen)

Bienenseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Auftreten von Bösartiger Faulbrut (Amerikanischer Faulbrut) der Honigbienen hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone mit einem Radius von 3 km festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des § 4 gelten. Ergibt sich die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Behörden, so haben diese einvernehmlich vorzugehen. Diese Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.Bei Auftreten von Bösartiger Faulbrut (Amerikanischer Faulbrut) der Honigbienen hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone mit einem Radius von 3 km festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des Paragraph 4, gelten. Ergibt sich die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Behörden, so haben diese einvernehmlich vorzugehen. Diese Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.
  2. (2)Absatz 2In der Zone gemäß Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen:In der Zone gemäß Absatz eins, gelten folgende Bestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsBienenvölker dürfen aus der Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Behörde in die Zone eingebracht werden.
    2. 2.Ziffer 2Alle Besitzer haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Behörde zu melden.
  3. (3)Absatz 3Die nach Abs. 1 erlassene Verordnung ist im Falle des Erlöschens der Seuche nach Abschluß der Schlußrevision gemäß § 9 und Beendigung aller sonstigen, erforderlichen Kontrollen aufzuheben.Die nach Absatz eins, erlassene Verordnung ist im Falle des Erlöschens der Seuche nach Abschluß der Schlußrevision gemäß Paragraph 9 und Beendigung aller sonstigen, erforderlichen Kontrollen aufzuheben.
§ 3a BiSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.08.2005 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsBei Auftreten von Bösartiger Faulbrut (Amerikanischer Faulbrut) der Honigbienen hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone mit einem Radius von 3 km festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des § 4 gelten. Ergibt sich die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Behörden, so haben diese einvernehmlich vorzugehen. Diese Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.Bei Auftreten von Bösartiger Faulbrut (Amerikanischer Faulbrut) der Honigbienen hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone mit einem Radius von 3 km festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des Paragraph 4, gelten. Ergibt sich die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Behörden, so haben diese einvernehmlich vorzugehen. Diese Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.
  2. (2)Absatz 2In der Zone gemäß Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen:In der Zone gemäß Absatz eins, gelten folgende Bestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsBienenvölker dürfen aus der Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Behörde in die Zone eingebracht werden.
    2. 2.Ziffer 2Alle Besitzer haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Behörde zu melden.
  3. (3)Absatz 3Die nach Abs. 1 erlassene Verordnung ist im Falle des Erlöschens der Seuche nach Abschluß der Schlußrevision gemäß § 9 und Beendigung aller sonstigen, erforderlichen Kontrollen aufzuheben.Die nach Absatz eins, erlassene Verordnung ist im Falle des Erlöschens der Seuche nach Abschluß der Schlußrevision gemäß Paragraph 9 und Beendigung aller sonstigen, erforderlichen Kontrollen aufzuheben.
§ 3a BiSG seit 30.06.2024 weggefallen.

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