§ 5 B-JVG Zusammensetzung des Präsidiums der Bundes-Jugendvertretung

Bundes-Jugendvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
§ 5.Paragraph 5,

Das Präsidium führt die Geschäfte der Bundes-Jugend und besteht aus:

  1. 1.Ziffer einsje einem Vertreter der beiden mitgliederstärksten verbandlich organisierten Jugendorganisationen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft zuzurechnen sind und aus dem Kreis dieser Jugendorganisationen nominiert werden,
  2. 2.Ziffer 2zwei Vertretern der verbandlich organisierten Jugendorganisationen gemäß § 6 Abs. 1 und 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz, die nicht einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft oder parteipolitischen Jugendorganisation noch der österreichischen Gewerkschaftsjugend zuzurechnen sind und aus dem Kreis dieser Jugendorganisationen nominiert werden,zwei Vertretern der verbandlich organisierten Jugendorganisationen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz, die nicht einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft oder parteipolitischen Jugendorganisation noch der österreichischen Gewerkschaftsjugend zuzurechnen sind und aus dem Kreis dieser Jugendorganisationen nominiert werden,
  3. 3.Ziffer 3je einem Vertreter jeder parteipolitischen Jugendorganisation, die gemäß § 7 Abs. 2 Bundes-Jugendförderungsgesetz gefördert wird,je einem Vertreter jeder parteipolitischen Jugendorganisation, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Bundes-Jugendförderungsgesetz gefördert wird,
  4. 4.Ziffer 4einem Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft,
  5. 5.Ziffer 5einem Vertreter der Bundesschülervertretung und
  6. 6.Ziffer 6einem Vertreter der Österreichischen Gewerkschaftsjugend.
  7. 7.Ziffer 7Wird vom Präsidium der Bundes-Jugendvertretung ein Geschäftsführer bestellt, so gehört dieser dem Präsidium mit beratender Stimme an.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
§ 5.Paragraph 5,

Das Präsidium führt die Geschäfte der Bundes-Jugend und besteht aus:

  1. 1.Ziffer einsje einem Vertreter der beiden mitgliederstärksten verbandlich organisierten Jugendorganisationen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft zuzurechnen sind und aus dem Kreis dieser Jugendorganisationen nominiert werden,
  2. 2.Ziffer 2zwei Vertretern der verbandlich organisierten Jugendorganisationen gemäß § 6 Abs. 1 und 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz, die nicht einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft oder parteipolitischen Jugendorganisation noch der österreichischen Gewerkschaftsjugend zuzurechnen sind und aus dem Kreis dieser Jugendorganisationen nominiert werden,zwei Vertretern der verbandlich organisierten Jugendorganisationen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz, die nicht einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft oder parteipolitischen Jugendorganisation noch der österreichischen Gewerkschaftsjugend zuzurechnen sind und aus dem Kreis dieser Jugendorganisationen nominiert werden,
  3. 3.Ziffer 3je einem Vertreter jeder parteipolitischen Jugendorganisation, die gemäß § 7 Abs. 2 Bundes-Jugendförderungsgesetz gefördert wird,je einem Vertreter jeder parteipolitischen Jugendorganisation, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Bundes-Jugendförderungsgesetz gefördert wird,
  4. 4.Ziffer 4einem Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft,
  5. 5.Ziffer 5einem Vertreter der Bundesschülervertretung und
  6. 6.Ziffer 6einem Vertreter der Österreichischen Gewerkschaftsjugend.
  7. 7.Ziffer 7Wird vom Präsidium der Bundes-Jugendvertretung ein Geschäftsführer bestellt, so gehört dieser dem Präsidium mit beratender Stimme an.

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