§ 2 BPSichG (weggefallen)

BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
§ 2 BPSichG (1weggefallen) Die Haftungserklärung hat in Schriftform zu erfolgen und es sind jedenfalls nachfolgende Inhalte vorzusehen und Bedingungen aufzunehmen:

1.

die Gründe, die gemäß § 1 Abs. 2 für die Haftungsübernahme maßgeblich sind,

2.

die Höhe der Haftung, die nach dem finanziellen Bedarf des Kreditinstituts und der Kreditinstitutsgruppe festzulegen ist,

3.

die Anspruchnahme aus der Haftung, die nur erfolgen darf, wenn erfolglos die Befriedigung aus der Haftung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 verlangt wurde,

4.

der früheste Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Haftung und der Tilgungsplan,

5.

der Fortbestand der Haftung im Falle der Umgründung oder Spaltung,

6.

die Verwendung des Veräußerungserlöses bei Verkauf von Anteilen am Kreditinstitut,

7.

Auskunfts-, Offenlegungs- und Berichtspflichten des aus der Haftungsübernahme begünstigten Kreditinstituts gegenüber dem Bundesminister für Finanzen.

(2) In die Haftungserklärung ist aufzunehmen, ob

1.

Zinsen für gemäß § 1 Abs. 2 behaftete Positionen in die Haftung miteinbezogen werden,

2.

eine Besserungsverpflichtung vorgesehen ist.

seit 01.01.2012 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 17.05.2006 bis 31.12.2011
§ 2 BPSichG (1weggefallen) Die Haftungserklärung hat in Schriftform zu erfolgen und es sind jedenfalls nachfolgende Inhalte vorzusehen und Bedingungen aufzunehmen:

1.

die Gründe, die gemäß § 1 Abs. 2 für die Haftungsübernahme maßgeblich sind,

2.

die Höhe der Haftung, die nach dem finanziellen Bedarf des Kreditinstituts und der Kreditinstitutsgruppe festzulegen ist,

3.

die Anspruchnahme aus der Haftung, die nur erfolgen darf, wenn erfolglos die Befriedigung aus der Haftung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 verlangt wurde,

4.

der früheste Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Haftung und der Tilgungsplan,

5.

der Fortbestand der Haftung im Falle der Umgründung oder Spaltung,

6.

die Verwendung des Veräußerungserlöses bei Verkauf von Anteilen am Kreditinstitut,

7.

Auskunfts-, Offenlegungs- und Berichtspflichten des aus der Haftungsübernahme begünstigten Kreditinstituts gegenüber dem Bundesminister für Finanzen.

(2) In die Haftungserklärung ist aufzunehmen, ob

1.

Zinsen für gemäß § 1 Abs. 2 behaftete Positionen in die Haftung miteinbezogen werden,

2.

eine Besserungsverpflichtung vorgesehen ist.

seit 01.01.2012 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten