§ 2 BPSichG (weggefallen)

BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Haftungserklärung hat in Schriftform zu erfolgen und es sind jedenfalls nachfolgende Inhalte vorzusehen und Bedingungen aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Gründe, die gemäß § 1 Abs. 2 für die Haftungsübernahme maßgeblich sind,die Gründe, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, für die Haftungsübernahme maßgeblich sind,
    2. 2.Ziffer 2die Höhe der Haftung, die nach dem finanziellen Bedarf des Kreditinstituts und der Kreditinstitutsgruppe festzulegen ist,
    3. 3.Ziffer 3die Anspruchnahme aus der Haftung, die nur erfolgen darf, wenn erfolglos die Befriedigung aus der Haftung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 verlangt wurde,die Anspruchnahme aus der Haftung, die nur erfolgen darf, wenn erfolglos die Befriedigung aus der Haftung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, verlangt wurde,
    4. 4.Ziffer 4der früheste Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Haftung und der Tilgungsplan,
    5. 5.Ziffer 5der Fortbestand der Haftung im Falle der Umgründung oder Spaltung,
    6. 6.Ziffer 6die Verwendung des Veräußerungserlöses bei Verkauf von Anteilen am Kreditinstitut,
    7. 7.Ziffer 7Auskunfts-, Offenlegungs- und Berichtspflichten des aus der Haftungsübernahme begünstigten Kreditinstituts gegenüber dem Bundesminister für Finanzen.
  2. (2)Absatz 2In die Haftungserklärung ist aufzunehmen, ob
    1. 1.Ziffer einsZinsen für gemäß § 1 Abs. 2 behaftete Positionen in die Haftung miteinbezogen werden,Zinsen für gemäß Paragraph eins, Absatz 2, behaftete Positionen in die Haftung miteinbezogen werden,
    2. 2.Ziffer 2eine Besserungsverpflichtung vorgesehen ist.
§ 2 BPSichG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 17.05.2006 bis 31.12.2011
  1. (1)Absatz einsDie Haftungserklärung hat in Schriftform zu erfolgen und es sind jedenfalls nachfolgende Inhalte vorzusehen und Bedingungen aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Gründe, die gemäß § 1 Abs. 2 für die Haftungsübernahme maßgeblich sind,die Gründe, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, für die Haftungsübernahme maßgeblich sind,
    2. 2.Ziffer 2die Höhe der Haftung, die nach dem finanziellen Bedarf des Kreditinstituts und der Kreditinstitutsgruppe festzulegen ist,
    3. 3.Ziffer 3die Anspruchnahme aus der Haftung, die nur erfolgen darf, wenn erfolglos die Befriedigung aus der Haftung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 verlangt wurde,die Anspruchnahme aus der Haftung, die nur erfolgen darf, wenn erfolglos die Befriedigung aus der Haftung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, verlangt wurde,
    4. 4.Ziffer 4der früheste Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Haftung und der Tilgungsplan,
    5. 5.Ziffer 5der Fortbestand der Haftung im Falle der Umgründung oder Spaltung,
    6. 6.Ziffer 6die Verwendung des Veräußerungserlöses bei Verkauf von Anteilen am Kreditinstitut,
    7. 7.Ziffer 7Auskunfts-, Offenlegungs- und Berichtspflichten des aus der Haftungsübernahme begünstigten Kreditinstituts gegenüber dem Bundesminister für Finanzen.
  2. (2)Absatz 2In die Haftungserklärung ist aufzunehmen, ob
    1. 1.Ziffer einsZinsen für gemäß § 1 Abs. 2 behaftete Positionen in die Haftung miteinbezogen werden,Zinsen für gemäß Paragraph eins, Absatz 2, behaftete Positionen in die Haftung miteinbezogen werden,
    2. 2.Ziffer 2eine Besserungsverpflichtung vorgesehen ist.
§ 2 BPSichG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen.

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