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Der Bund hat die Kosten der Untersuchung in den im § 5 Abs. 4 § 10 BiSGgenannten Untersuchungsanstalten zu tragen seit 30.06.2024 weggefallen. Der Bund hat die Kosten der Untersuchung in den im Paragraph 5, Absatz 4, genannten Untersuchungsanstalten zu tragen.
Der Bund hat die Kosten der Untersuchung in den im § 5 Abs. 4 § 10 BiSGgenannten Untersuchungsanstalten zu tragen seit 30.06.2024 weggefallen. Der Bund hat die Kosten der Untersuchung in den im Paragraph 5, Absatz 4, genannten Untersuchungsanstalten zu tragen.