§ 5 BPSichG (weggefallen)

BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
Das Kreditinstitut gemäß § 1 § 5 BPSichGsowie jene natürlichen und juristischen Personen, die unmittelbar Maßnahmen zur Bewältigung der in § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 genannten Probleme setzen, sind hinsichtlich dieser Maßnahmen von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben, den Gerichts- und Justizgebühren sowie den Kapitalverkehrsteuern befreit (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 17.05.2006 bis 31.12.2011
Das Kreditinstitut gemäß § 1 § 5 BPSichGsowie jene natürlichen und juristischen Personen, die unmittelbar Maßnahmen zur Bewältigung der in § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 genannten Probleme setzen, sind hinsichtlich dieser Maßnahmen von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben, den Gerichts- und Justizgebühren sowie den Kapitalverkehrsteuern befreit (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen.

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