§ 3 Oö. VVAV § 3

Oö. Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien gemäß § 2 ist ganzjährig zulässig, soweit dies zu ihrer wirksamen Bekämpfung unbedingt erforderlich ist und § 5 nicht anderes bestimmt.

(2) Das Räuchern im landwirtschaftlichen Obst- und Weingartenbereich als Maßnahmen des Frostschutzes ist nur vom 1. März bis 15. Juni zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 30/2017)

Stand vor dem 06.04.2017

In Kraft vom 31.03.2012 bis 06.04.2017

(1) Das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien gemäß § 2 ist ganzjährig zulässig, soweit dies zu ihrer wirksamen Bekämpfung unbedingt erforderlich ist und § 5 nicht anderes bestimmt.

(2) Das Räuchern im landwirtschaftlichen Obst- und Weingartenbereich als Maßnahmen des Frostschutzes ist nur vom 1. März bis 15. Juni zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 30/2017)

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