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(1) Das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien gemäß § 2 ist ganzjährig zulässig, soweit dies zu ihrer wirksamen Bekämpfung unbedingt erforderlich ist und § 5 nicht anderes bestimmt.
(2) Das Räuchern im landwirtschaftlichen Obst- und Weingartenbereich als Maßnahmen des Frostschutzes ist nur vom 1. März bis 15. Juni zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 30/2017)
(1) Das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien gemäß § 2 ist ganzjährig zulässig, soweit dies zu ihrer wirksamen Bekämpfung unbedingt erforderlich ist und § 5 nicht anderes bestimmt.
(2) Das Räuchern im landwirtschaftlichen Obst- und Weingartenbereich als Maßnahmen des Frostschutzes ist nur vom 1. März bis 15. Juni zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 30/2017)