§ 2 NÖ EVTZ-G Genehmigung der Teilnahme

NÖ EVTZ-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2015 bis 31.12.9999

(1)

Die Teilnahme an einem EVTZ durch einen der folgenden Rechtsträger bedarf einer Genehmigung der Landesregierung gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch die Landesregierung im Falle der Teilnahme durch:

1.

das Land Niederösterreich,

2.

eine niederösterreichische Gemeinde oder einen niederösterreichischen Gemeindeverband oder,

3.

eine sonstige EinrichtungUnternehmen oder Einrichtungen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit.dlit. d der EVTZ-Verordnung, deren Regelung in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niederösterreich fälltVerbindung mit Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG, Einrichtungen jedoch nur, wenn sie nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichtet sind, oder

4.

Unternehmen, die unter Beachtung des Unions-, Bundes- oder Landesrechtes mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut und nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichtet sind oder die Voraussetzungen des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG erfüllen.

(2) Die Genehmigung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung und kann erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.

Stand vor dem 18.08.2015

In Kraft vom 24.03.2010 bis 18.08.2015

(1)

Die Teilnahme an einem EVTZ durch einen der folgenden Rechtsträger bedarf einer Genehmigung der Landesregierung gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch die Landesregierung im Falle der Teilnahme durch:

1.

das Land Niederösterreich,

2.

eine niederösterreichische Gemeinde oder einen niederösterreichischen Gemeindeverband oder,

3.

eine sonstige EinrichtungUnternehmen oder Einrichtungen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit.dlit. d der EVTZ-Verordnung, deren Regelung in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niederösterreich fälltVerbindung mit Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG, Einrichtungen jedoch nur, wenn sie nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichtet sind, oder

4.

Unternehmen, die unter Beachtung des Unions-, Bundes- oder Landesrechtes mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut und nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichtet sind oder die Voraussetzungen des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG erfüllen.

(2) Die Genehmigung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung und kann erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.

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