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(1)
Die Teilnahme an einem EVTZ durch einen der folgenden Rechtsträger bedarf einer Genehmigung der Landesregierung gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch die Landesregierung im Falle der Teilnahme durch:
1. | das Land Niederösterreich, | |||||||||
2. | eine niederösterreichische Gemeinde oder einen niederösterreichischen Gemeindeverband | |||||||||
3. |
| |||||||||
4. | Unternehmen, die unter Beachtung des Unions-, Bundes- oder Landesrechtes mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut und nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichtet sind oder die Voraussetzungen des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG erfüllen. |
(2) Die Genehmigung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung und kann erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.
(1)
Die Teilnahme an einem EVTZ durch einen der folgenden Rechtsträger bedarf einer Genehmigung der Landesregierung gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch die Landesregierung im Falle der Teilnahme durch:
1. | das Land Niederösterreich, | |||||||||
2. | eine niederösterreichische Gemeinde oder einen niederösterreichischen Gemeindeverband | |||||||||
3. |
| |||||||||
4. | Unternehmen, die unter Beachtung des Unions-, Bundes- oder Landesrechtes mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut und nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichtet sind oder die Voraussetzungen des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG erfüllen. |
(2) Die Genehmigung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung und kann erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.