§ 5 Oö. VVAV § 5

Oö. Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2017 bis 31.12.9999

Biogene Materialien im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen nicht verbrannt werden, wenn

1.

entsprechend der Verordnung über die Einteilung des Bundesgebiets in Ozon-Überwachungsgebiete, BGBl. Nr. 513/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/1998, die Ozon-Informationsschwelle oder -Alarmschwelle überschritten wird oder

2.

in einem Sanierungsgebiet gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010, am Tag des Verbrennens eine Überschreitung der Grenz- bzw. Alarmwerte gemäß der Anlagen 1a, 2, 4, 5a oder 5b an einer bestehenden Messstelle gemäß IG-L bereits vorliegt.

(Anm: LGBl. Nr. 30/2017)

Stand vor dem 06.04.2017

In Kraft vom 31.03.2012 bis 06.04.2017

Biogene Materialien im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen nicht verbrannt werden, wenn

1.

entsprechend der Verordnung über die Einteilung des Bundesgebiets in Ozon-Überwachungsgebiete, BGBl. Nr. 513/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/1998, die Ozon-Informationsschwelle oder -Alarmschwelle überschritten wird oder

2.

in einem Sanierungsgebiet gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010, am Tag des Verbrennens eine Überschreitung der Grenz- bzw. Alarmwerte gemäß der Anlagen 1a, 2, 4, 5a oder 5b an einer bestehenden Messstelle gemäß IG-L bereits vorliegt.

(Anm: LGBl. Nr. 30/2017)

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