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(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kultur- und Sportschillinggesetz, LGBl. 3610–2, außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 69/2015, tritt am 1. September 2015 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kultur- und Sportschillinggesetz, LGBl. 3610–2, außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 69/2015, tritt am 1. September 2015 in Kraft.