§ 10 NÖ RFAG (weggefallen)

NÖ Rundfunkabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt am 1§ 10 NÖ RFAG seit 31.12.2023 weggefallen. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kultur- und Sportschillinggesetz, LGBl. 3610–2, außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 69/2015, tritt am 1. September 2015 in Kraft.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 07.08.2015 bis 31.12.2023
(1) Dieses Gesetz tritt am 1§ 10 NÖ RFAG seit 31.12.2023 weggefallen. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kultur- und Sportschillinggesetz, LGBl. 3610–2, außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 69/2015, tritt am 1. September 2015 in Kraft.

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