§ 6 NÖ RFAG (weggefallen)

NÖ Rundfunkabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Abgabepflichtige muss alle für den Beginn oder das Ende der Abgabepflicht wesentlichen Umstände oder jede Änderung dieser Umstände unverzüglich der GIS mitteilen; eine Meldung nach § 2 Abs. 3 RGG§ 6 NÖ gilt als Mitteilung im Sinne dieser RegelungRFAG seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Liegt keine Mitteilung (Abs. 1) vor, haben Personen, die am Standort der Rundfunkempfangseinrichtung ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, der GIS auf ihre Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Abgabenbemessung nötigen Angaben zu machen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2023
(1) Der Abgabepflichtige muss alle für den Beginn oder das Ende der Abgabepflicht wesentlichen Umstände oder jede Änderung dieser Umstände unverzüglich der GIS mitteilen; eine Meldung nach § 2 Abs. 3 RGG§ 6 NÖ gilt als Mitteilung im Sinne dieser RegelungRFAG seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Liegt keine Mitteilung (Abs. 1) vor, haben Personen, die am Standort der Rundfunkempfangseinrichtung ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, der GIS auf ihre Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Abgabenbemessung nötigen Angaben zu machen.

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