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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Liegt keine Mitteilung (Abs. 1) vor, haben Personen, die am Standort der Rundfunkempfangseinrichtung ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, der GIS auf ihre Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Abgabenbemessung nötigen Angaben zu machen.
(2) Liegt keine Mitteilung (Abs. 1) vor, haben Personen, die am Standort der Rundfunkempfangseinrichtung ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, der GIS auf ihre Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Abgabenbemessung nötigen Angaben zu machen.