§ 2 NÖ RFAG Höhe der Abgabe

NÖ Rundfunkabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Abgabe beträgt je Monat 24,528,9 %

-

der monatlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren nach dem RGG und

-

des monatlichen Programmentgelts nach dem ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl.Nr. 379/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2012BGBl. I Nr. 55/2014.

Die Umsatzsteuer und der Kunstförderungsbeitrag des Bundes gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

(2) Die Abgabenbeträge sind auf volle 10 Cent ab- oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge unter 5 Cent abgerundet und Beträge ab 5 Cent aufgerundet.

(3) (entfällt)

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2015

(1) Die Abgabe beträgt je Monat 24,528,9 %

-

der monatlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren nach dem RGG und

-

des monatlichen Programmentgelts nach dem ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl.Nr. 379/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2012BGBl. I Nr. 55/2014.

Die Umsatzsteuer und der Kunstförderungsbeitrag des Bundes gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

(2) Die Abgabenbeträge sind auf volle 10 Cent ab- oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge unter 5 Cent abgerundet und Beträge ab 5 Cent aufgerundet.

(3) (entfällt)

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