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(1) Die Abgabe beträgt je Monat 24,528,9 %
- | der monatlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren nach dem RGG und | |||||||||
- | des monatlichen Programmentgelts nach dem ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl.Nr. 379/1984, in der Fassung | |||||||||
Die Umsatzsteuer und der Kunstförderungsbeitrag des Bundes gehören nicht zur Bemessungsgrundlage. |
(2) Die Abgabenbeträge sind auf volle 10 Cent ab- oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge unter 5 Cent abgerundet und Beträge ab 5 Cent aufgerundet.
(3) (entfällt)
(1) Die Abgabe beträgt je Monat 24,528,9 %
- | der monatlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren nach dem RGG und | |||||||||
- | des monatlichen Programmentgelts nach dem ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl.Nr. 379/1984, in der Fassung | |||||||||
Die Umsatzsteuer und der Kunstförderungsbeitrag des Bundes gehören nicht zur Bemessungsgrundlage. |
(2) Die Abgabenbeträge sind auf volle 10 Cent ab- oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge unter 5 Cent abgerundet und Beträge ab 5 Cent aufgerundet.
(3) (entfällt)