§ 2 NÖ RFAG (weggefallen)

NÖ Rundfunkabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Abgabe beträgt je Monat 28,9 %

-

der monatlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren nach dem RGG und

-

des monatlichen Programmentgelts nach dem ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl.Nr. 379/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2014.

Die Umsatzsteuer und der Kunstförderungsbeitrag des Bundes gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

(2) Die Abgabenbeträge sind auf volle 10 Cent ab- oder aufzurunden§ 2 NÖ RFAG seit 31.12.2023 weggefallen. Hiebei werden Beträge unter 5 Cent abgerundet und Beträge ab 5 Cent aufgerundet.

(3) (entfällt)

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.2023
(1) Die Abgabe beträgt je Monat 28,9 %

-

der monatlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren nach dem RGG und

-

des monatlichen Programmentgelts nach dem ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl.Nr. 379/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2014.

Die Umsatzsteuer und der Kunstförderungsbeitrag des Bundes gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

(2) Die Abgabenbeträge sind auf volle 10 Cent ab- oder aufzurunden§ 2 NÖ RFAG seit 31.12.2023 weggefallen. Hiebei werden Beträge unter 5 Cent abgerundet und Beträge ab 5 Cent aufgerundet.

(3) (entfällt)

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