§ 1 Oö. EV 20122 (weggefallen)

Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Förderung zum Neubau von Eigentumswohnungen besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen zu Hypothekardarlehen im Sinn des § 2 Z 16 § 1 des Oö. WFG 1993EV 20122 seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Das zu fördernde Wohnhaus muss mehr als drei Wohnungen haben.

(3) Die Förderung kann gemeinnützigen Bauvereinigungen, gewerblichen Bauträgern und natürlichen Personen gewährt werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2018
(1) Die Förderung zum Neubau von Eigentumswohnungen besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen zu Hypothekardarlehen im Sinn des § 2 Z 16 § 1 des Oö. WFG 1993EV 20122 seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Das zu fördernde Wohnhaus muss mehr als drei Wohnungen haben.

(3) Die Förderung kann gemeinnützigen Bauvereinigungen, gewerblichen Bauträgern und natürlichen Personen gewährt werden.

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