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(1) TrittDie Gemeinden haben einen Beitrag zu den Kosten der verbundbedingten Leistungen zu tragen, und zwar in der Höhe von 30 % jener Zuschüsse für die Finanzierung von Verkehrsdiensten im OÖ Verkehrsverbund, die vom Land gemäß dem Grund- und Finanzierungsvertrag 2004 mit 1. Jänner 2015 in Kraft (Anm.: LGBl.Nr. 5/2014)dem Bund insgesamt geleistet werden.
(2) Die Gemeinden haben - soweit ein regionales Verkehrskonzept vorliegt - weiters einen Beitrag zu den Plan-Nettokosten für zusätzliche Verkehrsdienste im Kraftfahrlinienverkehr zu leisten, und zwar in der Höhe von 15 % jener jährlich ermittelten Zuschüsse, die zur Finanzierung dieser zusätzlichen regionalen Verkehrsdienste im OÖ Verkehrsverbund in der jeweiligen Region insgesamt geleistet werden. Davon abweichend beträgt der Gemeindebeitrag für Rufbusverkehre 30 % der geleisteten Zuschüsse des Landes. Die Landesregierung hat die jeweiligen Regionen nach Maßgabe verkehrsgeographischer Gegebenheiten durch Verordnung festzusetzen.
(3) Die Verwaltungs- und Organisationskosten des OÖ Verkehrsverbundes sind in den Beiträgen nach Abs. 1 und 2 nicht enthalten.
(1) TrittDie Gemeinden haben einen Beitrag zu den Kosten der verbundbedingten Leistungen zu tragen, und zwar in der Höhe von 30 % jener Zuschüsse für die Finanzierung von Verkehrsdiensten im OÖ Verkehrsverbund, die vom Land gemäß dem Grund- und Finanzierungsvertrag 2004 mit 1. Jänner 2015 in Kraft (Anm.: LGBl.Nr. 5/2014)dem Bund insgesamt geleistet werden.
(2) Die Gemeinden haben - soweit ein regionales Verkehrskonzept vorliegt - weiters einen Beitrag zu den Plan-Nettokosten für zusätzliche Verkehrsdienste im Kraftfahrlinienverkehr zu leisten, und zwar in der Höhe von 15 % jener jährlich ermittelten Zuschüsse, die zur Finanzierung dieser zusätzlichen regionalen Verkehrsdienste im OÖ Verkehrsverbund in der jeweiligen Region insgesamt geleistet werden. Davon abweichend beträgt der Gemeindebeitrag für Rufbusverkehre 30 % der geleisteten Zuschüsse des Landes. Die Landesregierung hat die jeweiligen Regionen nach Maßgabe verkehrsgeographischer Gegebenheiten durch Verordnung festzusetzen.
(3) Die Verwaltungs- und Organisationskosten des OÖ Verkehrsverbundes sind in den Beiträgen nach Abs. 1 und 2 nicht enthalten.