§ 3 NÖ LFW EXAT-VO (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Bei In§ 3 NÖ LFW EXAT-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten müssen erst ab 1VO seit 31.05.2023 weggefallen. Juli 2006 den §§ 4, 5, 9, 12, 16 und 19 Abs. 5 der Verordnung explosionsfähiger Atmosphären (VEXAT) in Verbindung mit § 2 entsprechen.

(2) Hinsichtlich bestehender elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wird der Verpflichtung der § 7 Abs. 1 Z 1 und § 15 Abs. 1 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) in Verbindung mit § 2 auch durch Einhaltung der zur Zeit der Errichtung bzw. Herstellung der elektrischen Anlage in Geltung gestandenen elektrotechnischen Vorschriften und der §§ 4.3.3. und 5.1.2.6 der ÖVE-EX 65/1981 und der ÖVE-EX 65a/1985 entsprochen.

(3) Arbeitsmittel, die bereits vor dem 1. Juli 2003 verwendet wurden, dürfen weiter verwendet werden, sofern sie keine wirksame Zündquelle darstellen. Für jede Verwendung bis zum 1. Juli 2006 ist sicherzustellen, dass solche Arbeitsmittel so gewartet und benutzt werden, dass die Explosionsgefahr so gering wie möglich gehalten wird. Falls es doch zu einer Explosion kommen sollte, ist das Risiko einer Explosionsübertragung innerhalb des Bereichs des betreffenden Arbeitsmittels kontrolliert oder so gering wie möglich zu halten, damit Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmer gewährleistet werden. Für solche Geräte, Schutzsysteme und medizinische elektrische Geräte gilt § 15 Abs. 7 und 8 ab 1. Juli 2006.

(4) Werden in bestehenden Arbeitsstätten mit explosionsgefährdeten Bereichen Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, sind diese entsprechend den Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) in Verbindung mit § 2 vorzunehmen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 31.05.2016 bis 31.05.2023
(1) Bei In§ 3 NÖ LFW EXAT-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten müssen erst ab 1VO seit 31.05.2023 weggefallen. Juli 2006 den §§ 4, 5, 9, 12, 16 und 19 Abs. 5 der Verordnung explosionsfähiger Atmosphären (VEXAT) in Verbindung mit § 2 entsprechen.

(2) Hinsichtlich bestehender elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wird der Verpflichtung der § 7 Abs. 1 Z 1 und § 15 Abs. 1 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) in Verbindung mit § 2 auch durch Einhaltung der zur Zeit der Errichtung bzw. Herstellung der elektrischen Anlage in Geltung gestandenen elektrotechnischen Vorschriften und der §§ 4.3.3. und 5.1.2.6 der ÖVE-EX 65/1981 und der ÖVE-EX 65a/1985 entsprochen.

(3) Arbeitsmittel, die bereits vor dem 1. Juli 2003 verwendet wurden, dürfen weiter verwendet werden, sofern sie keine wirksame Zündquelle darstellen. Für jede Verwendung bis zum 1. Juli 2006 ist sicherzustellen, dass solche Arbeitsmittel so gewartet und benutzt werden, dass die Explosionsgefahr so gering wie möglich gehalten wird. Falls es doch zu einer Explosion kommen sollte, ist das Risiko einer Explosionsübertragung innerhalb des Bereichs des betreffenden Arbeitsmittels kontrolliert oder so gering wie möglich zu halten, damit Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmer gewährleistet werden. Für solche Geräte, Schutzsysteme und medizinische elektrische Geräte gilt § 15 Abs. 7 und 8 ab 1. Juli 2006.

(4) Werden in bestehenden Arbeitsstätten mit explosionsgefährdeten Bereichen Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, sind diese entsprechend den Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) in Verbindung mit § 2 vorzunehmen.

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