Oö. Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung (Oö. VVAV) Fundstelle

Oö. Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2012 bis 31.12.9999

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen werden (Oö. Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung - Oö. VVAV)

StF: LGBl.Nr. 26/2012

Änderung

LGBl.Nr. 77/2013

LGBl.Nr. 30/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 4 Z 1 und Abs. 6 Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG), BGBl. I Nr. 137/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet:

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2012 bis 31.12.9999

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen werden (Oö. Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung - Oö. VVAV)

StF: LGBl.Nr. 26/2012

Änderung

LGBl.Nr. 77/2013

LGBl.Nr. 30/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 4 Z 1 und Abs. 6 Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG), BGBl. I Nr. 137/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet:

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