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Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen werden (Oö. Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung - Oö. VVAV)
StF: LGBl.Nr. 26/2012
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Z 1 und Abs. 6 Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG), BGBl. I Nr. 137/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet:
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen werden (Oö. Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung - Oö. VVAV)
StF: LGBl.Nr. 26/2012
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Z 1 und Abs. 6 Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG), BGBl. I Nr. 137/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet: