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(2) Nicht anzuwenden sind § 2 Abs. 1 Z 5, § 12 Abs. 1 Z 3, § 15 Abs. 4 und 5 sowie die Bezugnahmen auf die Zonen „G“ und „M“ in § 13 Abs. 4 und 14 Abs. 3.
(3) Im § 2 Abs. 2 tritt an Stelle des Zitates „§ 2 Abs. 5 AschG“ das Zitat „§ 78i Abs. 1 NÖ Landarbeitsordnung 1973“.
(4) Im § 6 Abs. 1 tritt an Stelle des Zitates „§ 12 AschG“ das Zitat „§ 76c NÖ Landarbeitsordnung 1973“, im Abs. 2 an Stelle des Zitates „§ 14 AschG“ das Zitat „§ 76e NÖ Landarbeitsordnung 1973“ und im Abs. 3 an Stelle des Zitates „§ 14 Abs. 5 AschG“ das Zitat „§ 76e Abs. 4 NÖ Landarbeitsordnung 1973“.
(5) Im § 8 Abs. 5 tritt an Stelle des Zitates „§ 46 Abs. 3 ASchG“ das Zitat „§ 78t Abs. 3 NÖ Landarbeitsordnung 1973“.
(6) Im § 11 Abs. 2 tritt anstelle des Zitates „§ 40 Abs. 3 und 3a ASchG“ das Zitat „§ 78n Abs. 4 NÖ Landarbeitsordnung 1973“.
(7) Im § 13 Abs. 5 tritt an Stelle des Zitates „§ 21 AStV“ das Zitat „§ 21 NÖ§ 2 NÖ LFW AStEXAT-VO“ seit 31.05.2023 weggefallen.
(8) Im Anhang der VEXAT sind die Punkte 21, 25 und 29 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle des Datums „1. März 2012“ das Datum „1. Juli 2016“ tritt.
(9) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
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(2) Nicht anzuwenden sind § 2 Abs. 1 Z 5, § 12 Abs. 1 Z 3, § 15 Abs. 4 und 5 sowie die Bezugnahmen auf die Zonen „G“ und „M“ in § 13 Abs. 4 und 14 Abs. 3.
(3) Im § 2 Abs. 2 tritt an Stelle des Zitates „§ 2 Abs. 5 AschG“ das Zitat „§ 78i Abs. 1 NÖ Landarbeitsordnung 1973“.
(4) Im § 6 Abs. 1 tritt an Stelle des Zitates „§ 12 AschG“ das Zitat „§ 76c NÖ Landarbeitsordnung 1973“, im Abs. 2 an Stelle des Zitates „§ 14 AschG“ das Zitat „§ 76e NÖ Landarbeitsordnung 1973“ und im Abs. 3 an Stelle des Zitates „§ 14 Abs. 5 AschG“ das Zitat „§ 76e Abs. 4 NÖ Landarbeitsordnung 1973“.
(5) Im § 8 Abs. 5 tritt an Stelle des Zitates „§ 46 Abs. 3 ASchG“ das Zitat „§ 78t Abs. 3 NÖ Landarbeitsordnung 1973“.
(6) Im § 11 Abs. 2 tritt anstelle des Zitates „§ 40 Abs. 3 und 3a ASchG“ das Zitat „§ 78n Abs. 4 NÖ Landarbeitsordnung 1973“.
(7) Im § 13 Abs. 5 tritt an Stelle des Zitates „§ 21 AStV“ das Zitat „§ 21 NÖ§ 2 NÖ LFW AStEXAT-VO“ seit 31.05.2023 weggefallen.
(8) Im Anhang der VEXAT sind die Punkte 21, 25 und 29 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle des Datums „1. März 2012“ das Datum „1. Juli 2016“ tritt.
(9) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
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