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Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. | Nutzen einer Gemeinde von einem Verkehrsdienst: dieser ist dann gegeben, wenn der Verkehrsdienst zumindest eine Haltestelle im jeweiligen Gemeindegebiet bedient; | |||||||||
2. | Plan-Nettokosten für Verkehrsdienste: die zu Beginn einer Leistungsperiode erwarteten Bruttokosten für diese Verkehrsdienste abzüglich der erwarteten Einnahmen; | |||||||||
3. | Regionale Verkehrskonzepte: Konzepte für den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr, die auf Grund von Beschlüssen der Organe des Landes und der nutznießenden Gemeinden zusätzliche Verkehrsdienste vorsehen; | |||||||||
4. |
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Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. | Nutzen einer Gemeinde von einem Verkehrsdienst: dieser ist dann gegeben, wenn der Verkehrsdienst zumindest eine Haltestelle im jeweiligen Gemeindegebiet bedient; | |||||||||
2. | Plan-Nettokosten für Verkehrsdienste: die zu Beginn einer Leistungsperiode erwarteten Bruttokosten für diese Verkehrsdienste abzüglich der erwarteten Einnahmen; | |||||||||
3. | Regionale Verkehrskonzepte: Konzepte für den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr, die auf Grund von Beschlüssen der Organe des Landes und der nutznießenden Gemeinden zusätzliche Verkehrsdienste vorsehen; | |||||||||
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