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(2) Beim Altersgerechten Wohnen beträgt die Laufzeit des Förderungsdarlehens 46 Jahre. Förderungszuschläge gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 verlängern die Laufzeit bei gleichbleibender Gesamtbelastung aus der Neubaufinanzierung auf 48 Jahre bzw. wenn diese Zuschläge in Kombination gewährt werden auf 49 Jahre.
(3) Förderzuschläge für energiesparende Bauweise, den Einbau einer Solaranlage oder einer Biomasse-Heizanlage sowie die Verwendung ökologischer Dämmstoffe gemäß § 3 erhöhen die maximalen Baukosten und aliquot die Anfangsannuität.
(4) Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt nach Auszahlung von 75 %, spätestens jedoch ab Bezug der Wohnungen. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.
(5) Den Annuitäten gemäß Abs. 1 liegt während der ersten 25 Jahre eine jährliche Verzinsung von 1 % und für die Restlaufzeit von 2 % zu Grunde. Das Förderungsdarlehen gemäß Abs. 2 ist mit 1 % verzinst.
(6) Die Annuitäten betragen bei einem 58 %-igen Förderungsdarlehen mit einer Laufzeit von 37 Jahren anfänglich 1 % des ursprünglichen Darlehensbetrags, bei einem 66 %-igen Förderungsdarlehen mit einer Laufzeit von 46 Jahren anfänglich 1 % des ursprünglichen Darlehensbetrags. Für die Förderzuschläge gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 wird die Anfangsannuität entsprechend angepasst. Diese Annuitäten steigen während der Darlehenslaufzeit entsprechend den in der Anlage 1 und 2 dargestellten Annuitätenplänen.
(7) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Rückzahlungsraten neu zu bemessen. Der Neubemessung sind die mittlerweile eingetretenen Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Einkommens-, Geldwert- und Baukostenentwicklung sowie wesentliche Veränderungen der Einkommens- und Familiensituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners zu Grunde zu legen.
(2) Beim Altersgerechten Wohnen beträgt die Laufzeit des Förderungsdarlehens 46 Jahre. Förderungszuschläge gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 verlängern die Laufzeit bei gleichbleibender Gesamtbelastung aus der Neubaufinanzierung auf 48 Jahre bzw. wenn diese Zuschläge in Kombination gewährt werden auf 49 Jahre.
(3) Förderzuschläge für energiesparende Bauweise, den Einbau einer Solaranlage oder einer Biomasse-Heizanlage sowie die Verwendung ökologischer Dämmstoffe gemäß § 3 erhöhen die maximalen Baukosten und aliquot die Anfangsannuität.
(4) Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt nach Auszahlung von 75 %, spätestens jedoch ab Bezug der Wohnungen. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.
(5) Den Annuitäten gemäß Abs. 1 liegt während der ersten 25 Jahre eine jährliche Verzinsung von 1 % und für die Restlaufzeit von 2 % zu Grunde. Das Förderungsdarlehen gemäß Abs. 2 ist mit 1 % verzinst.
(6) Die Annuitäten betragen bei einem 58 %-igen Förderungsdarlehen mit einer Laufzeit von 37 Jahren anfänglich 1 % des ursprünglichen Darlehensbetrags, bei einem 66 %-igen Förderungsdarlehen mit einer Laufzeit von 46 Jahren anfänglich 1 % des ursprünglichen Darlehensbetrags. Für die Förderzuschläge gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 wird die Anfangsannuität entsprechend angepasst. Diese Annuitäten steigen während der Darlehenslaufzeit entsprechend den in der Anlage 1 und 2 dargestellten Annuitätenplänen.
(7) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Rückzahlungsraten neu zu bemessen. Der Neubemessung sind die mittlerweile eingetretenen Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Einkommens-, Geldwert- und Baukostenentwicklung sowie wesentliche Veränderungen der Einkommens- und Familiensituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners zu Grunde zu legen.