§ 8 Oö. NV 2013 (weggefallen)

Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Als normale Ausstattung im Sinn des § 2 Z 7 § 8 des Oö. WFG 1993 gilt eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwands bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik sowohl den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen als auch den Bestimmungen des oberösterreichischen Baurechts entsprichtNV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Als Ausstattung für Wohnungen ist anzusehen:

1.

Miet(kauf)wohnungen sind grundsätzlich mit Oberflächenendausführung und bezugsfertig, das heißt auch mit funktionstüchtigem Bad und WC sowie mit verlegten Fußböden zu erstellen; bei Eigentumswohnungen kann die Oberflächenendausführung entfallen;

2.

die erforderlichen Anschlussmöglichkeiten für E-Herd, Spülbecken und Kühlschrank sind herzustellen. Bei Wohnungen mit mehr als 2 Räumen ist eine bauliche Trennung von Bad und WC vorzunehmen; dies gilt nicht bei einer behindertengerechten Ausführung. Im Bad ist Platz für eine Waschmaschine und deren Anschluss vorzusehen;

3.

ein der Größe der Wohnung entsprechender Bereich für Abstellzwecke (Abstellschrank) ist innerhalb der Wohnung vorzusehen;

4.

eine wassergeführte Solaranlage mit einer Kollektormindestgröße (Aperturfläche) von 2,5 m² bei Standardkollektoren bzw. 2 m² bei Vakuumkollektoren pro Wohnung ist verpflichtend vorzusehen. Vom Einbau einer Solaranlage kann abgesehen werden, wenn

a)

eine ganzjährige Nah- bzw. Fernwärmeversorgung, die überwiegend aus Biomasse, Prozess- oder Abwärme oder Geothermie gewonnen wird, gegeben ist;

b)

Heizsysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe eingesetzt werden;

c)

Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen mit einem überwiegenden Anteil des Gases aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden;

d)

eine Wärmepumpe, die mit Strom aus 100 % erneuerbaren Energieträgern (Basis: Händlermix) betrieben wird;

e)

der Einbau einer Solaranlage aus klimatischen Gründen wirtschaftlich nicht vertretbar ist;

5.

Kohle, Heizöl und Elektroheizungen als Hauptheizsystem dürfen nicht verwendet werden;

6.

die ökologischen Mindestkriterien sind entsprechend der Anlage 3 einzuhalten.

(Anm: LGBl. Nr. 18/2016)

(3) Ein zu förderndes Wohnobjekt muss nachstehende Kriterien aufweisen:

1.

genereller Lifteinbau ab dem zweiten Obergeschoß bei Wohnhäusern mit neun oder mehr Wohnungen. Bei Gebäuden ohne zwingenden Lifteinbau hat die Planung des Stiegenhauses so zu erfolgen, dass ein nachträglicher Lifteinbau bzw. Liftanbau mit Ausstiegsstellen in allen Geschoßebenen niveaugleich möglich ist;

2.

beim Altersgerechten Wohnen sind im Zuge der Errichtung eines Neubaus Loggien oder überdachte Balkone vorzusehen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.2018
(1) Als normale Ausstattung im Sinn des § 2 Z 7 § 8 des Oö. WFG 1993 gilt eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwands bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik sowohl den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen als auch den Bestimmungen des oberösterreichischen Baurechts entsprichtNV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Als Ausstattung für Wohnungen ist anzusehen:

1.

Miet(kauf)wohnungen sind grundsätzlich mit Oberflächenendausführung und bezugsfertig, das heißt auch mit funktionstüchtigem Bad und WC sowie mit verlegten Fußböden zu erstellen; bei Eigentumswohnungen kann die Oberflächenendausführung entfallen;

2.

die erforderlichen Anschlussmöglichkeiten für E-Herd, Spülbecken und Kühlschrank sind herzustellen. Bei Wohnungen mit mehr als 2 Räumen ist eine bauliche Trennung von Bad und WC vorzunehmen; dies gilt nicht bei einer behindertengerechten Ausführung. Im Bad ist Platz für eine Waschmaschine und deren Anschluss vorzusehen;

3.

ein der Größe der Wohnung entsprechender Bereich für Abstellzwecke (Abstellschrank) ist innerhalb der Wohnung vorzusehen;

4.

eine wassergeführte Solaranlage mit einer Kollektormindestgröße (Aperturfläche) von 2,5 m² bei Standardkollektoren bzw. 2 m² bei Vakuumkollektoren pro Wohnung ist verpflichtend vorzusehen. Vom Einbau einer Solaranlage kann abgesehen werden, wenn

a)

eine ganzjährige Nah- bzw. Fernwärmeversorgung, die überwiegend aus Biomasse, Prozess- oder Abwärme oder Geothermie gewonnen wird, gegeben ist;

b)

Heizsysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe eingesetzt werden;

c)

Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen mit einem überwiegenden Anteil des Gases aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden;

d)

eine Wärmepumpe, die mit Strom aus 100 % erneuerbaren Energieträgern (Basis: Händlermix) betrieben wird;

e)

der Einbau einer Solaranlage aus klimatischen Gründen wirtschaftlich nicht vertretbar ist;

5.

Kohle, Heizöl und Elektroheizungen als Hauptheizsystem dürfen nicht verwendet werden;

6.

die ökologischen Mindestkriterien sind entsprechend der Anlage 3 einzuhalten.

(Anm: LGBl. Nr. 18/2016)

(3) Ein zu förderndes Wohnobjekt muss nachstehende Kriterien aufweisen:

1.

genereller Lifteinbau ab dem zweiten Obergeschoß bei Wohnhäusern mit neun oder mehr Wohnungen. Bei Gebäuden ohne zwingenden Lifteinbau hat die Planung des Stiegenhauses so zu erfolgen, dass ein nachträglicher Lifteinbau bzw. Liftanbau mit Ausstiegsstellen in allen Geschoßebenen niveaugleich möglich ist;

2.

beim Altersgerechten Wohnen sind im Zuge der Errichtung eines Neubaus Loggien oder überdachte Balkone vorzusehen.

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