§ 4 NÖ RFAG (weggefallen)

NÖ Rundfunkabgabegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Bei zweimonatlicher Vorschreibung wird die Abgabe erstmalig am ersten Werktag des Monates der Meldung und danach wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monates fällig§ 4 NÖ RFAG seit 31.12.2023 weggefallen.

Erfolgt keine zweimonatliche Vorschreibung, wird die Abgabe mit Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Vorschreibung durch die Gebühren Info Service GmbH (kurz GIS) fällig.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2023
Bei zweimonatlicher Vorschreibung wird die Abgabe erstmalig am ersten Werktag des Monates der Meldung und danach wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monates fällig§ 4 NÖ RFAG seit 31.12.2023 weggefallen.

Erfolgt keine zweimonatliche Vorschreibung, wird die Abgabe mit Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Vorschreibung durch die Gebühren Info Service GmbH (kurz GIS) fällig.

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